DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2017.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-10-10 |
Der Beitrag beschäftigt sich mit der Einrichtung und der Organisation von Widerspruchsausschüssen als Institutionen der Sozialversicherung und deren Einfluss auf die Akzeptanz der Gesamtordnung der sozialen Sicherung durch Versicherte und Arbeitgeber und die Tätigkeit der Sozialgerichtsbarkeit.
Der 2. Senat des BSG hat es in seinem Urteil vom 20.12.2016 (B 2 U 11/15 R) abgelehnt, die MdE-Tabellenwerte für Verletzte aufgrund einer verbesserten prothetischen Versorgung herabzusetzen. Das BSG hat dabei allerdings angemahnt, die Festsetzung der MdE-Tabellenwerte einer gesetzlichen Regelung zuzuführen. Der Beitrag untersucht, welche rechtsdogmatische Einordnung die MdE-Tabellen im Recht der Gesetzlichen Unfallversicherung bislang in Rechtsprechung und Literatur erfahren haben.
Bereits 40 Jahre sind vergangen, seitdem am 1. Juli 1977 das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in Kraft getreten ist. Während in den Allgemeinen Teil des Sozialgesetzbuchs (SGB I), dem ersten fertigen Teilstück des umfangreichen Gesetzesvorhabens Sozialgesetzbuch die Vorschriften aufgenommen wurden, die für alle Sozialleistungsbereiche Bedeutung haben, bestehen innerhalb des Bereichs Sozialversicherung zusätzliche Gemeinsamkeiten der verschiedenen Versicherungszweige. Diese Gemeinsamkeiten sollten im zweiten Teilstück, dem SGB IV, als verbindende „Klammer“ für die einzelnen Versicherungszweige zusammengefasst werden.
In Regressprozessen nehmen Unfallversicherungsträger häufig mehrere Schädiger in Anspruch. Erfolgt dies gleichzeitig auf Basis sich gegenseitig ausschließender Anspruchsgrundlagen, weil sich einige der Anspruchsgegner auf ein Haftungsprivileg gemäß §§ 104 ff. SGB VII berufen können, andere aber nicht, liegt ein gestörtes Gesamtschuldverhältnis vor. Dieses kann, muss aber nicht, zu einer Anspruchsreduzierung gegenüber dem nicht privilegierten Schädiger führen.
Die grundlegende Entscheidung des BSG vom 8.3.2016 – B 1 KR 25/15 R zu dem umstrittenen Problem der fiktiven Genehmigung nach § 13 Abs. 3a SGB V konnten viele nicht vollständig nachvollziehen. Nun bekommt der 1. Senat Hilfe von ungewohnter Stelle: Der Gesetzgeber bekräftigt die Konzeption des BSG.
Wenn am 1.1.2018 über Art. 28 Abs. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) das SGB IX in einer neuen Fassung in Kraft treten wird, dann wird auch der in § 2 Abs. 1 SGB IX verortete Behinderungsbegriff eine inhaltliche Veränderung erfahren. Erstmalig im deutschen Rehabilitationsrecht wird das Vorhandensein einer Behinderung ausdrücklich auch von Wechselwirkungen zwischen körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren (Kontextfaktoren) abhängig sein.
Art. 19 Abs. 4 GG; § 164 Abs. 2 SGG; §§ 5, 163 SGB VI
Urteil des 12. Senats des BSG vom 31.3.2017 – B 12 KR 16/14 R –
Anmerkung von Dr. Andy Groth, Schleswig
§§ 132, 153 Abs. 5, 160 Abs. 2 SGG; § 311 Abs. 4 ZPO
Beschluss des 14. Senats des BSG vom 28.6.2016 – B 14 AS 33/16 B –
Anmerkung von Michael Wolff-Dellen, Essen
§§ 183, 197a SGG; § 56 SGB I
Beschluss des 2. Senats des BSG vom 27.10.2016 – B 2 U 45/16 B –
Anmerkung von Dr. Tilman Breitkreuz, Hamburg
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