Die Möglichkeit, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, ist für die Sozialgerichtsbarkeit durch das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom 11.1.1993 (BGBl. I S. 50) mit Wirkung zum 1.3.1993 eingeführt worden. Seitdem beschäftigt der Gerichtsbescheid die Gerichte aller Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit. Der Grund dürfte darin liegen, dass in Zeiten hoher Belastung gerade auch der ersten Instanz die Notwendigkeit entlastende und beschleunigende Verfahrensweisen zwar allgemein anerkannt ist, andererseits aber gerade der Gerichtsbescheid in der zweiten und dritten Instanz häufig einen zweifelhaften Ruf zu genießen scheint. Der nachfolgende Beitrag soll einen Überblick über die Vorschrift verschaffen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2014.07.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-07-03 |
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