DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2014.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-07-03 |
Dieser Beitrag widmet sich, quasi in eigener Sache, der Würdigung des 60-jährigen Jubiläums der vorliegenden Fachzeitschrift, deren erste Ausgabe am 12. Juli 1954 erschien. Es war ein frühzeitiges, ein kluges und mutiges und – wie der 60. Geburtstag erneut besonders zeigt – ein erfolgreiches Vorhaben, sechs Monate vor den ersten Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) die Fachzeitschrift „Die Sozialgerichtsbarkeit“ erscheinen zu lassen.
Die Versorgung pflegebedürftiger Menschen brennt den Politikern plötzlich unter den Nägeln. Der Koalitionsvertrag sagt die schnellstmögliche Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs zu, der allerdings schon seit Jahren in den Schubladen liegt und in der vergangenen Legislaturperiode bewusst nicht eingeführt worden ist. Es gibt zudem Anzeichen dafür, dass in der Bevölkerung erheblich weitergehende Erwartungen bestehen, die die Politik nicht erfüllen will und wohl auch nicht kann.
Die Entscheidung des BSG zur Löschung von Benutzerkonten der „Jobbörse“ wirft intrikate Fragen im Schnittfeld von Allgemeinem Verwaltungsrecht und Arbeitsförderungsrecht auf. Sie kreisen um den Begriff der „öffentlichen Einrichtung“, der prominent im Kommunalrecht verwandt wird und zudem Bezüge zum Privatrecht aufweist. Das BSG hat eine richtige Entscheidung getroffen, deren Begründung eine kritische Betrachtung verdient hat.
Die Möglichkeit, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, ist für die Sozialgerichtsbarkeit durch das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom 11.1.1993 (BGBl. I S. 50) mit Wirkung zum 1.3.1993 eingeführt worden. Seitdem beschäftigt der Gerichtsbescheid die Gerichte aller Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit. Der Grund dürfte darin liegen, dass in Zeiten hoher Belastung gerade auch der ersten Instanz die Notwendigkeit entlastende und beschleunigende Verfahrensweisen zwar allgemein anerkannt ist, andererseits aber gerade der Gerichtsbescheid in der zweiten und dritten Instanz häufig einen zweifelhaften Ruf zu genießen scheint. Der nachfolgende Beitrag soll einen Überblick über die Vorschrift verschaffen.
Durch das Patientenrechtegesetz ist in § 13 Abs. 3a SGB V eine Regelung geschaffen worden, die auf die Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens der Krankenkassen zielt. Die Krankenkasse muss über einen Antrag auf Leistungen innerhalb von drei Wochen, bei Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) innerhalb von fünf Wochen entscheiden (Satz 1). Die Frist beträgt bei Anträgen auf zahnärztliche Leistungen, für die ein Gutachterverfahren vorgesehen ist, sechs Wochen (Satz 4). Kann die Kasse diese Fristen nicht einhalten, muss sie dies dem Versicherten unter Darlegung der Gründe mitteilen (Satz 5), wobei sie sich nach der Gesetzesbegründung nicht auf in ihren Verantwortungsbereich fallende Ursachen wie z. B. Personalknappheit oder organisatorische Defizite berufen kann.
§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V; § 193 Abs. 3 VVG 2008
Urteil des 12. Senats des BSG vom 20.3.2013 – B 12 KR 14/11 R –
Anmerkung von Dr. Christiane Padé, Freiburg
§ 8 SGB VII
Urteil des 2. Senats des BSG vom 4.7.2013 – B 2 U 12/12 R –
Anmerkung von Dr. Konrad Leube, München
Art. 104a Abs. 5, Art. 106 Abs. 8 GG; §§ 6b, 9 Abs. 2 SGB II
Urteil des 4. Senats des BSG vom 2.7.2013 – B 4 AS 74/12 R
mit Anmerkung von Dr. Irene Vorholz, Berlin
§§ 35, 41 ff., 296 f. SGB III
Urteil des 11. Senats des BSG vom 6.12.2012 – B 11 AL 25/11 R –
Anmerkung siehe Besprechungsaufsatz von Prof. Dr. Stephan Rixen, Bayreuth, abgedruckt in diesem Heft S. 360 ff.
+++ Deutsche Apotheker begrüßen leichten Umsatzanstieg +++
+++ Armin Knospe, Die Insolvenzanfechtung von Sozialversicherungsbeiträgen im Spannungsfeld zwischen öffentlichem und Privatrecht, Beiträge zur Sozialpolitik und zum Sozialrecht Bd. 40 +++
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