Das Solidarprinzip, wichtiges Merkmal der Sozialversicherung auch nach EU-Recht, wird umgesetzt durch den Sozialausgleich. Seine Grundlage ist das Sozialstaatsprinzip. In der Rechtsprechung dient es zur systematischen Auslegung. Es kann auch in der Privatversicherung realisiert werden. Gefährdet wird es gegenwärtig vor allem durch die Steuerfinanzierung der Sozialversicherung und durch Wahlrechte der Versicherten.
Der folgende Aufsatz behandelt anhand ausgewählter Fallbeispiele die Korrektur von Verwaltungsakten nach dem Tode des Bescheidadressaten. Die einschlägige Rechtsprechung und Verwaltungspraxis reflektierend, betont der Autor die maßgebende Dogmatik.
Wer die Konstitution, Stellung und die Kompetenzen des Geschäftsführers als Leiter des Jobcenters genauer ermitteln will, sieht sich einem relativ undurchsichtigen Zusammenwirken unterschiedlicher Organisationsregelungen des Gesetzes ausgesetzt. Der Beitrag versucht vor diesem Hintergrund, etwas Licht in das Dunkel zu bringen.
Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit den neu in das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) eingefügten Vorschriften des Rechtsschutzes unter dem Blickwinkel des sozialgerichtlichen Verfahrens.
Art. 14 Abs. 1 GG; § 77 Abs. 2 SGB VI
Beschluss des Ersten Senats des BVerfG vom 11. 1. 2011 1 BvR 3588/08, 1 BvR 555/09
Anmerkung von Prof. Dr. Joachim Becker, Berlin
§§ 48, 73 SGB XII; §§ 61 f. SGB V
Urteil des 8. Senats des BSG vom 16. 12. 2010 B 8 SO 7/09 R
Anmerkung von Dr. Annett Wunder, Marburg
§ 24 Abs. 3 Ärzte-ZV
Urteil des 6. Senats des BSG vom 9. 2. 2010 B 6 KA 7/10 R
Anmerkung von Dr. Martin Stellpflug, Bonn
§ 8 Abs. 1 SGB VII
Beschluss des 6. Senats des LSG Sachsen-Anhalt vom 9. 12. 2010 L 6 U 122/07
Anmerkung von Dr. Thomas Molkentin, Bonn
Tabaksucht ist eine Krankheit. Um sie wirkungsvoll zu bekämpfen, gehört eine Nikotinersatztherapie (NET) in den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung.
10. Kölner Sozialrechtstag