DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2013.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-01-10 |
Der Aufsatz analysiert die Kriterien des Wirtschaftlichkeitsgebotes des SGB V. Hierbei werden insbesondere Parallelen zum Verhältnismäßigkeitsprinzip und die Sonderstellung des Merkmals „ausreichend“ aufgezeigt.
Zwischen Sozialgerichtsbarkeit und ordentlicher Gerichtsbarkeit besteht seit längerer Zeit Uneinigkeit darüber, welche Rechtwegzuweisungsnormen für Streitigkeiten mit wettbewerbsrechtlichem Bezug vorrangig sind. In einer jüngeren Entscheidung (abgedruckt in diesem Heft, S. 55 ff.) hat das BSG für die Anfechtung von gegenüber Krankenkassen erlassenen Verfügungen des Bundeskartellamtes zu Gunsten des Sozialrechtswegs die sozialgerichtliche Aufsichtsklage aktiviert.
Der Aufsatz setzt sich mit den rechtlichen Voraussetzungen einer Beiladung des Rechtsträgers der Widerspruchsbehörde bei sozialgerichtlichen Verfahren zum SGB II näher auseinander. Dazu sollen zunächst die möglichen Zuständigkeitsvarianten von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde beim Vollzug des SGB II näher dargestellt werden (II.). Sodann sind die Tatbestandsvoraussetzungen von § 75 SGG näher zu betrachten (III.). Ein Fazit (IV.) rundet den Beitrag ab.
Dieser Aufsatz beschäftigt sich mit der Auslegung und Anwendung der aus § 19 Abs. 6 SGB XII hervorgehenden, nach dem Ableben einer leistungsberechtigten Person zur Anwendung gelangenden Sondernorm.
Der nachfolgende Beitrag zeigt auf, welche Relevanz die obersten Gerichte dem aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen Willen des Gesetzgebers zuerkennen.
§ 9 AAG; § 14 MuSchG
Urteil des1. Senats des BSG vom 13. 12. 2011 – B 1 KR 7/11 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Rolf Wank, Bochum
§ 119 SGB III a. F.; § 3 Abs. 1 MuSchG
Urteil des 11. Senats des BSG vom 30. 11. 2011 – B 11 AL 7/11 R –
Anmerkung von Dr. Julia Niesten-Dietrich, Paderborn
§ 22 SGB II
Urteil des 14. Senats des BSG vom 24. 11. 2011 – B 14 AS 15/11 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Yasemin Körtek, Mannheim
§ 51 SGG; § 17a GVG; § 242 SGB V; §§ 29, 87 ff. SGB IV; §§ 1, 32, 59, 69 GWB
Beschluss des 1. Senats des BSG vom 28. 9. 2010 – B 1 SF 1/10 R –
Anmerkung siehe Besprechungsaufsatz von Dr. Sebastian Kluckert, abgedruckt in diesem Heft S. 7 ff.
Es ist eine alte Erkenntnis, dass es nicht genügt, Recht zu haben. Wichtiger ist es, Recht zu bekommen. Das ist gleichermaßen das Ziel des Gesetzgebers sowie der Richterinnen und Richter bei Klärung von Rechtsstreitigkeiten aus dem bürgerlichen, dem Verwaltungs-, Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht.
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