DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2016.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-01-04 |
Als das SGB I mit Beginn des Jahres 1976 Gesetz wurde, konnte man wohl noch davon ausgehen, dass seine beiden grundlegenden Aufgaben, die Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit (§ 1 SGB I), im Großen und Ganzen bereits erfüllt waren. Berücksichtigt man jedenfalls, dass das Sozialrecht auch schon vor 1976 eine hervorragende Ausprägung des Sozialstaatsprinzips darstellte, so kann man vielleicht sagen, dass man auf das SGB I auch hätte verzichten können. Aber es ist gut, dass dieser Verzicht nicht geleistet werden musste.
Steht der Verdacht von Scheinselbstständigkeit im Raum, ist der Unternehmer (= Arbeitgeber) als Hauptbetroffener gezwungen, sich in einem komplexen Spannungsfeld verschiedener Verfahren und Verfahrensweiterungen, unterschiedlicher Verfahrensstadien und diverser Behörden mit unterschiedlicher Blickrichtung auf den Sachverhalt zu bewegen. Die Herausforderung für die Beratung besteht darin, unter Berücksichtigung der vielfältigen, teils kumulierenden, teils divergierenden Aspekte und Verfahrensabläufe eine Gesamtstrategie zu entwickeln, durch die optimale Voraussetzungen für eine auf den Mandanten maßgeschneiderte Verfahrenserledigung im Rahmen der durch die Umstände bestimmten Spielräume geschaffen werden.
Art. 13 Abs. 1 UN-BRK (Zugang zur Justiz) verpflichtet die Vertragsstaaten, Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen einen wirksamen Zugang zur Justiz (effective access to justice) zu gewährleisten. Benannt werden ausdrücklich verfahrensbezogene und das Alter berücksichtigende Vorkehrungen, um die wirksame unmittelbare und mittelbare Teilnahme in allen Gerichtsverfahren zu erleichtern. Ergänzend hierzu sieht der zweite Absatz der Vorschrift vor, dass die Vertragsstaaten geeignete Schulungen für Personen fördern, die im Justizwesen tätig sind.
Bei der Anwendung des § 46 Abs. 3 SGB VII über das Ende der Verletztengeldzahlung stellen sich zahlreiche Fragen. Es erstaunt daher, dass sich insoweit die Verwaltungspraxis der Unfallversicherungsträger wohl nur selten einer gerichtlichen Überprüfung stellen musste. Die vorliegende Abhandlung betrachtet allein das Ende der Verletztengeldzahlung, insbesondere die Beendigungstatbestände des § 46 Abs. 3 Satz 2 SGB VII.
§§ 69, 112, 114 SGB V; § 45 SGB I; § 204 Abs. 1 BGB
BSG, Urteil des 1. Senats vom 21.4.2015 – B 1 KR 11/15 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Dagmar Felix, Hamburg
§ 28a SGB III
BSG, Urteil des 5. Senats vom 4.12.2014 – B 5 AL 1/14 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Stefan Greiner und Mathias Benedix, Bonn
§ 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG; § 24 Abs. 2 SGB VIII; §§ 8 f. Sächs. KitaG
OLG Dresden, Urteil des 1. Senats vom 26.8.2015 – 1 U 319/15 –
Anmerkung von Dr. Thomas Wedel, Oberasbach
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