DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2017.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-01-03 |
In seinen Urteilen vom 24.7.2012 hat das BSG erstmals den neuen Begriff der Wirkursache eingeführt. Diese Urteile haben in der Literatur zu der Interpretation geführt, das BSG habe damit eine neue Kausalitätsprüfung in der Gesetzlichen Unfallversicherung angestoßen. In dem Beitrag wird aufgezeigt, dass der Begriff Wirkursache keine wesentlichen Neuerungen des Prüfschemas impliziert und insbesondere keine Vorprüfung der generellen Geeignetheit von Ursachen als zusätzliche Prüfstufe gefordert wurde. Der Begriff der Wirkursache wird philosophisch verortet und (selbst-)kritisch angemerkt, dass das BSG mit der nicht zwingend erforderlichen Schaffung einer neuen Begrifflichkeit wesentlich zu der Verunsicherung beigetragen hat.
Das Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes vom 11.10.2016 (BGBl. I, S. 2222) hat mit Wirkung vom 15.10.2016 Änderungen im Verfahrensrecht des Sachverständigenbeweises gebracht. Diese sind unmittelbar für das sozialgerichtliche Verfahren bedeutsam.
Seit nunmehr mehr als zehn Jahren ist in § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) der Anspruch auf den sog. „Kinderzuschlag“ gesetzlich verankert. Diese Regelung ist seinerzeit – zusammen mit der Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) – durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BGBl. I, S. 2954) in das BKGG eingeführt worden und trat zusammen mit den Regelungen des SGB II am 1.1.2005 in Kraft.
Zum 1.1.2017 wurde durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) der Begriff der Pflegebedürftigkeit in §§ 14, 15 SGB XI neu geregelt. Ziel dieses Beitrags ist es, die wesentlichen Gesetzesänderungen aufzuzeigen sowie deren Stärken und Schwächen auszumachen.
Kaum ein Thema hat die Sozialgerichte (siehe BSG, Urteil v. 11.11.2015 – B 12 R 2/14 R, abgedruckt in diesem Heft S. 54 ff.) bei Streitigkeiten über die Sozialversicherungspflicht in den letzten Jahren so beschäftigt wie die Frage, unter welchen Umständen GmbH-Gesellschafter, die im Unternehmen mitarbeiten, als abhängig Beschäftigte im Sinne von § 7 SGB IV der Versicherungspflicht in der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung unterliegen.
§§ 14, 15 SGB IX; § 54 SGB XII; §§ 97 ff. SGB III a.F.; §§ 75, 99, 131 SGG
Urteil des 8. Senats des BSG vom 24.2.2016 – B 8 SO 18/14 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Renate Bieritz-Harder, Emden
§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 8 SGB VII
Urteil des 2. Senats des BSG vom 5.7.2016 – B 2 U 19/14 R –
Anmerkung von Dr. Bettina Karl, München
§ 143 SGB III a.F. (= § 157 Abs. 2 SGB III); Art. 5 EGV 883/2004
Urteil des 11. Senats des BSG vom 17.3.2016 – B 11 AL 4/15 R –
Anmerkung von Stephan Seiwerth, Bonn
§ 7 SGB IV
Urteil des 12. Senats des BSG vom 11.11.2015 – B 12 R 2/14 R –
Anmerkung von Georg Legde, Darmstadt
Die wieder aufgeflammten Diskussionen zur Zukunft der Altersvorsorge, über Lösungskonzepte zur Sicherung des Leistungsniveaus sowie zum Zuschnitt des versicherten Personenkreises standen im Mittelpunkt der Tagung des Verbandsausschusses des Deutschen Sozialrechtsverbands e. V. Anfang Oktober in Berlin.
15. Kölner Sozialrechtstag:
Entwicklung des Sozialstaats – Zwischenbilanz und Perspektiven der Reformen 2014–2017
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