DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2018.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-01-04 |
Immer wieder finden sich in Rechtsprechung, sozialrechtlichem Schrifttum, Medien und Politik Äußerungen, dass die Rente vor allem von der Höhe der geleisteten Beiträge abhängig sei. Es gelte der Grundsatz der „Beitragsbezogenheit der Rente“.
Durch den nachstehenden Beitrag soll an Hand einiger prägender Themenfelder aus gegebenem Anlass die Rechtsprechung zum Rentenrecht des früheren 4. Senats des Bundessozialgerichts exemplarisch gewürdigt werden.
Der Aufsatz befasst sich mit der Durchsetzung des Gebührenanspruchs nach § 5 BKV.
Der amerikanische Marketing-Spezialist Elmo Lewis entwickelte im Jahr 1898 das vierstufige Modell AIDA, welches sich aus den Anfangsbuchstaben der vier Werbeziele zusammensetzt. Das AIDA-Prinzip (Attention, Interest, Desire, Action) beschreibt die vier Phasen, die ein potenzieller Käufer eines Produktes oder einer Dienstleistung durchlaufen muss, um sich letztendlich für einen Kauf zu entscheiden. Diese vier Phasen haben mutmaßlich allein im Jahren 2014 rund 1,8 Millionen Deutsche durchlaufen, als sie sich für eine Urlaubsreise auf einem Kreuzfahrtschiff entschieden hatten, ein Großteil auf den Schiffen des gleichnamigen Branchenführers.
Nachdem im ersten Teil dieses Beitrages (abgedruckt in SGb 2017, 691 ff.) die gemeinsamen Grundlagen für die rechtliche Einordnung alterstypischer Veränderungen und der GdB erörtert worden sind, folgt nun die Betrachtung von MdE und GdS, wobei Gemeinsamkeiten und Unterschiede beleuchtet werden.
§§ 16a, 17 SGB II; § 39 SGB I; § 54 Abs. 2 SGG
Urteil des 14. Senats des BSG vom 10.8.2016 – B 14 AS 23/15 R – ECLI:DE:BSG:2016:100816UB14AS2315R0
– Anmerkung von Dr. Thomas Harks, Halle
§§ 75, 76, 85, 87a SGB XI; § 78 SGG
Urteil des 3. Senats des BSG vom 25.1.2017 – B 3 P 3/15 R – ECLI:DE:BSG:2017:250117UB3P315R0
– Anmerkung von Prof. Heinz-Dieter Gottlieb, Hildesheim
§§ 37, 44, 159 SGB III; §§ 53 ff. SGB X
Urteil des 11. Senats des BSG vom 4.4.2017 – B 11 AL 5/16 R – ECLI:DE:BSG:2017:040417UB11AL516R0
– Anmerkung von Dr. Claus-Peter Bienert, Potsdam
Unabhängig von der Zusammensetzung der künftigen Bundesregierung wird sich der Deutsche Bundestag mit der Problematik einer zunehmenden privaten Verschuldung beschäftigen müssen. Nach derzeitigem Kenntnisstand gehen die Experten davon aus, dass 6,13 Prozent der Bevölkerung ein Verbraucherinsolvenzverfahren benötigen. Diesem Themenkomplex widmete sich auch die diesjährige BSG-Richterwoche.
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