DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2006.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-02-01 |
Übersicht über die jüngste Rechtsprechung – bearbeitet auf Grund der Presse Vorberichte und der Presse-Mitteilungen der BSG
1. Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. September 1999 – B 8 KN 5/98 U R – verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das Bundessozialgericht zurückverwiesen.
2. Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
(Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG vom 23. 6. 2005 – 1 BvR 235/00 – Anmerkung von Dr. Peter Becker, Kassel)
Es ist nicht verfassungswidrig, dass freiwillige Mitglieder einer berufsständischen Kammer kein Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung haben.
(Urteil des 12. Senats des BSG vom 9. 3. 2005 – B 12 RA 8/03 R – Anmerkung von PD Dr. Felix Welti, Frankfurt/Main)
Die Erbringung von Haushaltshilfe durch einen außerlandwirtschaftlichen Träger der Krankenversicherung ist dann i. S. des § 36 ALG „kraft Gesetzes ausgeschlossen“, wenn weder § 38 Abs. 1 SGB V noch § 38 Abs. 2 SGB V i. V. m. der Satzung des betreffenden Krankenversicherungsträgers eine Leistungsgewährung vorsieht.
(Urteil des 10. Senats des BSG vom 16. 6. 2005 – B 10 LW 14/02 R – Anmerkung von Gerhard Zindel, Kassel)
Ein Verweisungsbeschluss ist nicht bereits deshalb unbeachtlich, weil das Gericht aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen im Ergebnis zu Unrecht von einem Wohnsitz des Klägers (statt – wie zutreffend – im Ausland) in einem anderen deutschen Gerichtsbezirk ausgegangen ist (Abgrenzung zu BAG vom 11. 11. 1996 – r AS 12/96, AP Nr. 51 zu § 36 ZPO).
(Beschluss des 13. Senats des BSG vom 1. 6. 2005 – B 13 SF 4/05 S – Anmerkung von Hans-Peter Jung, Essen)
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