DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2009.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-02-10 |
Unterstützte Beschäftigung ist ein neuer Leistungstatbestand in § 38a SGB IX, auf den Leistungsgesetze des Rechts der Teilhabe am Arbeitsleben verweisen. Er eröffnet besonders betroffenen behinderten Menschen, insbesondere denjenigen die bislang typischerweise als werkstattbedürftig eingestuft wurden, die Chance auf Arbeit in Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes. Sie erhalten die notwendige individuelle Unterstützung, um dauerhaft erfolgreich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten zu können.
Zur Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung sind Datenflüsse unvermeidlich. Soweit es sich um Sozialdaten handelt, wirkt sich grundrechtsrelevantes Datenschutzrecht aus. Dabei kommt es auch auf die Beschaffungswege an. Der MDK ist zur Durchführung eines Auftrags befugt, Sozialdaten bei den Leistungserbringern zu erheben. Der insoweit eingeräumte Direktanspruch schließt einen Umweg über die Krankenkasse und die Erhebung von Sozialdaten durch diese aus.
Vor allem die Berichterstattung über eine Reise nach Israel, mit der sich ein Richter Gewissheit über die Glaubwürdigkeit von Antragstellern auf Renten nach dem „Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto“ (ZRBG) verschafft hat, hat der Fragestellung, wann ein Gericht im sozialgerichtlichen Verfahren zur Anhörung eines Beteiligten verpflichtet ist, wieder eine gesteigerte Aufmerksamkeit verschafft. Der Beitrag legt dar, dass sich bisher die Rechtsprechung mit der Rechtsnatur der persönlichen Beteiligtenanhörung noch nicht hinreichend auseinandergesetzt hat und gelangt zu dem Ergebnis, dass in bestimmten Konstellationen deren Beweismitteleigenschaft nicht verneint werden kann. Im Anschluss werden Fallgestaltungen dargestellt, in denen eine Pflicht zur Anhörung besteht und Folgen einer unterbliebenen Anhörung erörtert.
Ob Empfänger von Leistungen nach dem SGB II die Zuzahlungen für Arznei-, Heilmittel und Krankenhausbehandlung aus der Regelleistung zahlen müssen und ob das zu einer Unterschreitung des soziokulturellen Existenzminimums führt, hatte das BSG im April 2008 zu entscheiden. Der erste Senat des BSG kam zum Ergebnis, dass die Zuzahlung bis zum Erreichen der jährlichen Belastungsgrenze von den Leistungsempfängern des SGB II aus der Regelleistung zu bestreiten ist. Das BSG sah keine Unterschreitung des Existenzminimums gegeben.
§§ 13 Abs. 3, 27, 31, 32, 94 SGB V; §§ 1, 2, 4 AMG; § 2 LFGB; Art 1, 2 EGRL 2001/83
Urteil des 1. Senats des BSG vom 28. 2. 2008 – B 1 KR 16/07 R –
Anmerkung von Deniz Temizel, Wiss. Mitarbeiterin, Universität Regensburg
§ 22 SGB II; §§ 14, 15 SGB I; §§ 37b, 140 SGB III
Urteil des 14. Senats des BSG vom 27. 2. 2008 – B 14/7b AS 70/06 R –
Anmerkung von Karin Hannappel, Richterin am Hessischen LSG, Darmstadt
§§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 46 Abs. 1, 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VII5-1
Urteil des 3. Senats des Hessischen LSG vom 23.10.2007 – L 3 U 24/07 –
Anmerkung von Dr. Thomas Molkentin, Bonn
Zum zweiten Mal nach 1971 fand die jährliche Bundestagung des Deutschen Sozialrechtsverbandes in Münster statt. Als Gastgeber stellte der Caritasverband der Diözese Münster e. V. die Räumlichkeiten seiner Geschäftsstelle für die Tagung zur Verfügung, zu der ca. 150 versierte Teilnehmer aus Wissenschaft und Praxis des Sozialrechts erschienen waren. Mit dem Generalthema „Kinder und Jugendliche im Sozialleistungssystem“ knüpfte die Tagung an das Thema der letztjährigen Bundestagung „Familie und Sozialleistungssystem“ in Ingolstadt an, um Kinder als integrale und besonders schutzbedürftige Bestandteile der Familie, zugleich aber auch als Ursache sozialer Risiken besonders in den Blick zu nehmen.
Krasney / Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: