DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2011.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-02-04 |
Das Interesse der Sozialgerichtsbarkeit am europäischen Recht ist ungebrochen, wie die Themenstellungen der diesjährigen Richterwoche des Bundessozialgerichts erkennen lassen. Die Literatur zu sozialrechtlichen Themen mit europarechtlichem Einschlag ist praktisch unüberschaubar. Dennoch und vielleicht gerade deswegen erscheint auch nach dem Vertrag von Lissabon ein kritische Bestandsaufnahme der tatsächlichen Auswirkungen des Europarechts auf das deutsche Sozialrecht angebracht.
Der Koalitionsvertrag der Bundesergierung bietet Anlass, über die Leistungsbestimmung und Vertragsgestaltung durch eine Schlichtungsstelle in der Rehabilitation nachzudenken. Dazu ist zunächst ein knapper Überblick über die Vertragsrechtssituation in der Rehabilitation insgesamt erforderlich. Daran anschließend geht es um die Frage, wie Streitigkeiten bei den Vertragssituationen derzeit (nicht) beigelegt werden. Darauf aufbauend sollen konkrete Überlegungen zu einer Schlichtungsstelle Rehabilitation vorgestellt werden.
Die Pflicht zur Veröffentlichung von Prüfergebnissen tangiert die Grundrechte des Eigentums und der Berufsfreiheit. Bislang ist in der Rechtsprechung keine einheitliche Linie feststellbar, so dass es geboten erscheint, die verfassungsrechtlichen Aspekte betreffend § 115 Abs. 1a SGB XI einer genaueren Überprüfung zu unterziehen.
Die Relevanz der Fragestellung folgt im Revisionsverfahren aus der „Gefahr“ einer Zurückverweisung des Rechtsstreits und in den Tatsacheninstanzen aus der andernfalls begrenzten Rechtskraft der Entscheidung. Die Befunde in Rechtsprechung und Literatur zu ihrer Beantwortung wirken uneinheitlich bis widersprüchlich.
Der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes hat entschieden, dass für die Klage des Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer des Schuldners auf Rückgewähr vom Schuldner geleisteter Vergütung nach § 143 Abs. 1 InsO der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben ist. Der Streitgegenstand wird – so der Senat – von § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG erfasst, weil es sich um eine Streitigkeit zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis handelt.
§ 8 Abs. 9 KHEntG; Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12, 14, 74 Abs. 1 GG
Urteil des 1. Senats des BSG vom 20. 4. 2010 – B 1 KR 19/09 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Dagmar Felix, Hamburg
§§ 26, 27, 34 SGB VII; §§ 1, 7, 9 KHEntgG; § 18 KHG; §§ 273, 677 ff. BGB
Urteil des 2. Senats des BSG vom 12. 1. 2010 – B 2 U 28/08 R –
Anmerkung von Andreas Wagener, Berlin
§§ 118, 119 SGB III; § 30 SGB I; EWGV 1408/71
Urteil des 11. Senats des BSG vom 7. 10. 2009 – B 11 AL 25/08 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Maximilian Fuchs, Ingolstadt
Beschluss des 9. Senats des BSG vom 29. 4. 2010 – B 9 VS 2/09 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Dirk Heinz, Ravensburg-Weingarten
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