DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2012.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-02-03 |
Das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. 9. 2011 gibt Anlass, sich noch einmal mit der Anwendung der wettbewerbsrechtlichen Regelungen des GWB im Recht der Krankenkassen auseinanderzusetzen.
Der Aufsatz geht der Frage nach, welche Rechtsfolgen bei Übertragung einer Betätigung gegen Mehraufwandsentschädigung eintreten, falls die Übertragung rechtswidrig ist. Das BAG hat in ständiger Rechtsprechung arbeitsrechtliche Ausgleichsansprüche im Hinblick auf den öffentlich-rechtlichen Zuschnitt der Betätigung gegen Mehraufwandsentschädigung verworfen. Das BSG schloss sich dieser Sicht an und sprach dem Leistungsempfänger einen öffentlich-rechtlichen Ersatzanspruch gegen den Leistungsträger zu.
Für die jeweiligen Träger, die das Übergangsrecht anzuwenden haben, hat dieses – wie die folgenden Ausführungen zeigen werden – zwei unterschiedliche Funktionen: Zum einen kann es beschwerlich wirken, wenn es zur Anwendung von verschiedenen Rechtsregimen führt, die nebeneinander anwendbar sind; es kann aber auch erleichternd sein, wenn die Einführung des neuen Koordinierungsrechts durch die Übergangsvorschriften zeitlich abgefedert wird.
§ 2 BEEG; §§ 2, 19 EStG; Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG
Urteil des 10. Senats des BSG vom 17. 2. 2011 – B 10 EG 20/09 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Dagmar Felix, Hamburg
§§ 226, 229, 248 SGB V; Art. 3 Abs. 1 GG
Urteil des 12. Senats des BSG vom 30. 3. 2011 – B 12 KR 16/10 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Claudia Bittner, Hofheim
§ 40 SGB II; § 330 SGB III; § 44 SGB X
Urteil des 14. Senats des BSG vom 15. 12. 2010 – B 14 AS 61/09 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Brigitte Jährling-Rahnefeld, Berlin
§ 112 SGG
Beschluss des 5. Senats des BSG vom 25. 1. 2011 – B 5 R 261/10 B –
Anmerkung von Dr. Georg Legde, Darmstadt
§§ 87, 90 SGB IV; §§ 1, 130 GWB
Urteil des 1. Senats des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. 9. 2011 – L 1 KR 89/10 KL –
Anmerkung siehe Besprechungsaufsatz von Prof. Dr. iur. Dr. rer. pol. Dr. h.c. Franz Jürgen Säcker, Berlin, abgedruckt in diesem Heft S. 61 ff.
Für die traditionell Ende Oktober stattfindende Richterwoche des Bundessozialgerichts braucht BSG-Präsident Peter Masuch nicht mehr zu werben. Sie ist seit Jahrzehnten eine Institution und zieht regelmäßig weit über 400 Wissenschaftler, Richter aller Instanzen, Anwälte und Praktiker des Sozialrechts nach Kassel. War es 2010 unter dem Stichwort „von Rom nach Lissabon“ darum gegangen, das deutsche Sozialrecht im Kontext der europäischen Gesetzgebung zu betrachten, bot der 100. „Geburtstag“ der Reichsversicherungsordnung die Gelegenheit, sich während der 43. Richterwoche des BSG vom 25.–27. 10. 2011 kritisch mit dem letzten großen Gesetzeswerk des Deutschen Kaiserreichs zu beschäftigen.
Seit mehr als einem Jahr warten die deutschen Apotheker auf eine höchstrichterliche Entscheidung zur Rechtsfrage, ob das deutsche Arzneimittelpreisrecht auch für Arzneimittel gilt, die über den Versandhandel aus dem EU-Ausland nach Deutschland eingeführt werden. Zuständig ist der nur sehr selten tagende Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes mit Sitz in Karlsruhe.
Der CGZP-Beschluss des Bundesarbeitsgerichts
– arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Folgen –
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