DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2017.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-01-06 |
Momentan herrschen ein Schweigen des Gesetzes und reines Rechtsprechungsrecht zur Existenzsicherung von Trennungskindern vor. Damit ist das Problem jedoch nicht gelöst, sondern nur aufgeschoben. Jetzt müssen sachgerechtere Lösungsansätze als die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorgeschlagenen fiktiv gleichzeitigen Bedarfsgemeinschaften mit taggenauer Aufteilung des Sozialgeldes für Kinderumgangstage in den jeweiligen Elternhaushalten gefunden werden. Diese Ansätze sollten im Kontext zum Familienrecht entwickelt werden, denn auch dort stellt sich die Frage nach der angemessenen und sachgerechten Unterhaltssicherung des Kindes nach Trennung der Eltern.
Gruppenschutzimpfungen, wie die Grippeimpfungen, erfreuen sich seit den 60er Jahren des 20. Jahrhunderts zunehmender Popularität. Die Grippeimpfung ist eine vorbeugende Maßnahme zur Verhinderung einer Influenza-Erkrankung („echte Grippe“). Eine Empfehlung für die Impfung gilt vor allem für Risikopersonen (Säuglinge, alte Menschen, Personen mit geschwächtem Immunsystem, Schwangere), Mitarbeiter im Gesundheitswesen und Personen, die häufig mit Kranken in Kontakt kommen.
Leichte Sprache – begrüßenswert für Menschen, die aus körperlichen oder geistigen Gründen am Sprachverstehen gehindert sind – wird mittlerweile als Allzweckwaffe für jeden Lesestoff feilgeboten, denn „je einfacher reden ist eine wertvolle Gabe Gottes“ (so angeblich K. Adenauer). Eine Analyse zeigt, dass sie bei Fachsprachen aber zu Missverständnissen führt, sachliche Fehler produziert und so ihren Zweck verfehlt.
Der vorliegende Besprechungsaufsatz beschäftigt sich mit der Frage, ob und inwieweit auch die Rechtsbeziehungen, die an das geleistete oder geschuldete Arbeitsentgelt anknüpfen (Steuerrecht und Beitragsrecht der Sozialversicherung), ebenfalls für die Vergangenheit neu zu bewerten und in entsprechenden Bescheiden festzustellen sind.
§ 51 Abs. 1, § 100 SGG; § 17 Abs. 2 GVG; §§ 37, 69 SGB V; § 826 BGB
Beschluss des 3. Senats des BSG vom 30.9.2015 – B 3 KR 22/15
B – Anmerkung von Dr. Axel Kunte, Bremen
§§ 75 ff. SGB XII; §§ 16, 17 SGB X
Art. 20 Abs. 3 GG; § 97 ArbGG; §§ 9, 10 AÜG; § 75 SGG; §§ 7, 25, 28a, 28d ff. SGB IV
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