DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2006.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-03-01 |
1. Der Begriff der „selbstgeschaffenen Gefahr“ hat in der gesetzlichen Unfallversicherung keine eigenständige rechtliche Bedeutung.
2. Setzt sich ein Versicherter bei der Arbeit bewusst einem besonderen Risiko aus, so wird der sachliche („innere“) Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit dadurch nicht beseitigt.
3. Der ursächliche Zusammenhang zwischen Arbeitsverrichtung und Unfallereignis kann dagegen ausnahmsweise fehlen, wenn die betrieblichen Umstände durch eine selbst geschaffene Gefahr so weit in den Hintergrund gedrängt werden, dass letztere als die rechtlich allein wesentliche Ursache anzusehen ist.
(Urteil des 2. Senats des BSG vom 12. 4. 2005 – B 2 U 11/04 R – Anmerkung von Dr. Wolfgang Ricke, Berlin)
Ein über 58-jähriger Arbeitsloser, der Arbeitslosengeld unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB III bezieht, genügt den Anforderungen an seine objektive Verfügbarkeit (Erreichbarkeit), wenn er einen Postnachsendeantrag gestellt hat (Abgrenzung zu BSG vom 14. 3. 1996 – 7 RAr 38/95 = SozR 3-4100 § 103 Nr. 16; BSG vom 28. 11. 1996 – 7 RAr 30/95 = SozR 3-4100 § 249e Nr. 9).
(Urteil des 7a. Senats des BSG vom 30. 6. 2005 – B 7a/7 AL 98/04 R – Anmerkung von Reinhard Fischer, Nürnberg)
In Angelegenheiten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit für die ab 1. 1. 2005 anhängig werdenden Rechtsstreitigkeiten auch dann zuständig, wenn noch das bis zum 31. 12. 2004 geltende Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung anwendbar ist.
(Beschluss des 9. Senats des BSG vom 13. 10. 2005 – B 9b SF 4/05 R – Anmerkung von Prof. Dr. Dirk Waschull, Münster )
Zahnärzte beurteilen Gesundheitspolitik weiterhin skeptisch / Deutscher Sozialgerichtstag e. V. gegründet
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: