DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2010.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-03-09 |
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der ARGEn, plant die Bundesregierung eine Behördentrennung bzw. Aufspaltung der Zuständigkeiten auf die Kommunen für die Unterkunftsleistungen und die Bundesagentur für Arbeit für den Rest. Hierbei stellt sich die Frage, ob der Bundesagentur nach der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung eine solche Zuständigkeit für den Bereich steuerfinanzierter Fürsorgeleistungen zukommen kann.
Die zwei entscheidenden Versicherungsfälle in der gesetzlichen Unfallversicherung sind der Arbeitsunfall und die Berufskrankheit. Nachdem das BSG die Voraussetzungen des Versicherungsfalls Arbeitsunfall in mehreren Urteilen in den Jahren 2005 und 2006 klargestellt hatte, hat es nun anknüpfend an diese Rechtsprechung in mehreren Entscheidungen vom 2. April 2009 die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Listen-Berufskrankheit im Einzelfall neu strukturiert.
In dem Beitrag wird der Frage nachgegangen, inwieweit das geltende Recht angesichts des anhaltenden Geschäfts- und Personalzuwachses der Sozialgerichtsbarkeit in den letzten Jahren der Anforderung genügt, den Gerichten ein ausreichendes Reservoir geeigneter Personen der Arbeitgeberseite zur Verfügung zu stellen. Dazu werden die Merkmale der vom Gesetz gebildeten Fallgruppen der Arbeitgebereigenschaft im Einzelnen untersucht, insbesondere auch der Begriff des leitenden Angestellten und die Unterschiede bei den Amtsvoraussetzungen zwischen privatrechtlichen Unternehmen und dem eigentlichen öffentlichen Dienst.
Leistungserbringer von Hilfsmitteln haben in der letzten Jahren vermehrt Änderungen erfahren müssen, was ihre Berechtigung zur Abgabe von Hilfsmitteln an Versicherte betraf. Das ursprünglich öffentlich-rechtliche Zulassungsverfahren wurde durch ein Eignungsverfahren mit Verträgen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern ersetzt. Nun verlangt der Gesetzgeber, dass sich sämtliche Leistungserbringer von Hilfsmitteln präqualifizieren müssen, um weiterhin als Vertragspartner von Krankenkassen zugelassen zu werden. Die Präqualifikation als unabhängige Betriebsprüfung und -bewertung, in der Bauwirtschaft bereits erfolgreich eingeführt, soll nun im Gesundheitsmarkt der Sicherung eines hohen Qualitätsanspruchs dienen.
§ 75 SGG; §§ 53 ff., 75 SGB XII; §§ 93, 39 ff. BSHG
Urteil des 8. Senats des BSG vom 28. 10. 2008 – B 8 SO 22/07 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Hermann Plagemann, Frankfurt / Main
§ 22 SGB II
Urteil des 14. Senats des BSG vom 27. 2. 2008 – B 14/11b AS 55/06 R –
Anmerkung von Heinrich Schürmann, Oldenburg
§§ 117, 118, 122 SGB III; § 102 AFG
Urteil des 11. Senats des BSG vom 29. 10. 2008 – B 11 AL 44/07 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Burkhard Boemke, Leipzig
§§ 75, 77, 78, 100 SGG; §§ 121, 131, 136, 137 SGB VII
Urteil des 2. Senats des BSG vom 2. 4. 2009 – B 2 U 20/07 R –
Anmerkung von Michael Quabach, Berlin
Am 9.10.2009 tagte im Verwaltungsseminar für landwirtschaftliche Sozialversicherung in Kassel-Wilhelmshöhe die Kommission Unfallversicherung des Deutschen Sozialgerichtstages e. V. Das Thema: „Aktuelle Fragen zum Berufskrankheitenrecht“. Wenige Monate nach der Einführung neuer Listen-Berufskrankheiten kamen Richter der Sozialgerichtsbarkeit, Fachanwälte für Sozialrecht und Mitarbeiter von Sozialversicherungsträgern zusammen, um sich über die aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die kürzlich in Kraft getretene Änderung der Berufskrankheitenverordnung (BKV) und den weiteren gesetzgeberischen Handlungsbedarf sowie über aktuelle Fragen der Begutachtung bei Berufskrankheiten zu informieren.
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