DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2014.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-03-03 |
Das sog. Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X steht – Rechtsentwicklungen wie die Einführung von § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II zeigen es – zunehmend auf dem Prüfstand. Grund dafür ist nicht zuletzt der massenhafte Gebrauch von einer Möglichkeit, die in der Praxis häufig als eine Art verfahrensrechtliches Wundermittel verstanden wird. Ihre berechtigte Rolle wird die Vorschrift nur behalten, wenn sie in eine praktische Konkordanz mit dem Prinzip der Rechtssicherheit gebracht werden kann. Der Weg dahin führt über eine restriktive Auslegung.
Mit Art. 5c des Beitragsschuldengesetzes (Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung, BGBl. I vom 15.7.2013, S. 2423 ff.) hat der Bundesgesetzgeber in § 17c KHG die Durchführung eines Schlichtungsverfahren als Voraussetzung des gerichtlichen Rechtsschutzes bei bestimmten Streitigkeiten über Krankenhausvergütungen angeordnet. Aufgrund der Zahl der Abrechnungsstreitigkeiten sind diese Neuregelung und die mit ihr verbundenen Rechtsfragen von erheblicher praktischer Bedeutung.
Der Beitrag beleuchtet die Rechtslage bei Sozialleistungsansprüchen unter Berücksichtigung spezifischer sozialrechtlicher Einschränkungen sowie deren gerichtliche Durchsetzbarkeit.
Das Thema „Entbürokratisierung der Pflegedokumentation“ ist hochaktuell. Nach wie vor müssen die Pflegekräfte in ambulanten Diensten und stationären Einrichtungen einen großen Teil ihrer Arbeitszeit für Dokumentationsaufgaben aufwenden. Es besteht in der Fachwelt weitgehend Einigkeit, dass die Zeit für die eigentliche Pflege und die Zuwendung zu den pflegebedürftigen Menschen dadurch zu stark verkürzt wird.
§§ 51 f. SGB I; §§ 125 ff. SGB VI
Urteil des 13. Senats des BSG vom 14.3.2013 – B 13 R 5/11 R –
Anmerkung von Andrea Pflüger, Berlin
§ 30 SGB I; §§ 57 f. SGB III
Urteil des 11. Senats des BSG vom 6.3.2013 – B 11 AL 5/12 R –
Anmerkung von Dr. Hans Arno Petzold, Kiel
§§ 7, 9, 11, 20 Abs. 2 SGB II; §§ 35, 82 ff. SGB XII
Urteil des 14. Senats des BSG vom 16.4.2013 – B 14 AS 71/12 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Volker Wahrendorf, Mülheim
§ 14 SGB IX; § 105 SGB X; § 98 SGB XII; § 75 SGG
Urteil des 8. Senats des BSG vom 25.4.2013 – B 8 SO 6/12 R –
Anmerkung von Dr. Martin Fleuß, Leipzig
§ 14 SGB IX; § 75 SGG; § 121 VwGO
Urteil des 8. Senats des BSG vom 25.4.2013 – B 8 SO 12/12 R –
Anmerkung von Martin Bolay, Stuttgart
+++ Bericht zur Bundestagung des Deutschen Sozialrechtsverbandes e. V. am 10. und 11. Oktober 2013 in Dortmund +++
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