DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2015.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-03-05 |
Der Beitrag befasst sich mit der Stufenweisen Wiedereingliederung (StW). Trotz ihrer normativen Verankerung im Sozialrecht (§ 74 SGB V, § 28 SGB IX) wird sie im Betrieb bzw. in der Dienststelle realisiert. Während der StW erbringt der Rehabilitand noch nicht seine eigentlich geschuldete Arbeitsleistung; für die StW wird üblicherweise ein Vertragsverhältnis eigener Art vereinbart. Ein rehabilitationsspezifisches Weisungsrecht und Sozialleistung zur Unterhaltssicherung sind nur zwei der Kennzeichen dieser Beschäftigungsform. Der Beitrag befasst sich mit den normativen Grundlagen und deren sozialrechtlichen und arbeitsvertraglichen Auswirkungen. Hierbei werden die aktuellen Entwicklungen des europäischen (RL 2000/78/EG) und des völkerrechtlichen Antidiskriminierungsrechts (UN-BRK) berücksichtigt. Aktuell diskutierte Rechtsfragen werden vertieft.
Die Sozialgerichtsbarkeit ist, jedenfalls seit der Übernahme der „neuen“ Rechtsgebiete im Jahr 2005, stark belastet. Dies hat zur Folge, dass die Gerichtsverfahren häufig sehr lange dauern, teilweise vergehen bereits in der ersten Instanz mehrere Jahre, bis eine Entscheidung getroffen werden kann. Wenn sich dann noch ein Berufungs- und ein Revisionsverfahren anschließen, verlängert sich der Zeitraum weiter. Die Gerichte stehen daher häufig vor dem Problem, dass sich während des Verfahrens Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen ergeben haben. Der folgende Beitrag untersucht die Frage, welches Recht bei der gerichtlichen Entscheidung anzuwenden und welcher Sachverhalt maßgeblich ist.
Der vorliegende Beitrag wird die Änderungen im SGB V zunächst darstellen und im Anschluss auf ausgewählte Problemstellungen eingehen. Dabei werden die in Judikatur und Schrifttum bereits eingenommenen Positionen dargestellt und erörtert.
Der Aufsatz beschäftigt sich mit der Frage, nach welchem Maßstab die Sozialgerichte zu entscheiden haben, ob sie im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine Regelungsanordnung erlassen. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG nennt lediglich die Voraussetzung für den Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung, nämlich dass sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG; § 43 Abs. 2, 4 SGB VI; § 41 StVollzG
Urteil des 13. Senats des BSG von 24.10.2013 – 13 R 83/11 R
mit Anmerkung von Dr. Annett Wunder, Gießen
§ 12 SGB II
Urteil des 14. Senats des BSG vom 20.2.2014 – B 14 AS 10/13 R –
mit Anmerkung von Prof. Dr. Dr. h.c. Ulrich Preis / Gülay Nazik, Köln
Art. 19 Abs. 4 GG
Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats des BVerfG vom 6.8.2014 – 1 BvR 1453/12 –
Anmerkung siehe Besprechungsaufsatz von Dr. Christian Burkiczak, Karlsruhe, abgedruckt in diesem Heft S. 151 ff.
Anfang Dezember 2014 feierte in Berlin die Gesetzliche Rentenversicherung ihren 125. „Geburtstag“. Wie wichtig vor allem im Blick auf die demografische Entwicklung dieses Ereignis auch für die Bundesregierung ist, wurde am 2. Dezember 2014 durch die Teilnahme von Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel an einer Feierstunde im Berliner Abgeordnetenhaus unterstrichen.
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