DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2016.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-03-04 |
In seiner Entscheidung vom 5. Mai 2015 (abgedruckt in diesem Heft S. 167 ff.) hatte sich das BSG zum wiederholten Male mit den Leistungsausschlüssen für Ausländerinnen und Ausländer im Recht der sozialen Förderung auseinanderzusetzen. § 1 Abs. 3 BKGG beschränkt den Zugang zum Kindergeld im Wesentlichen auf Personen, die in den inländischen Arbeitsmarkt integriert sind.
„Denn der Sachverhalt entscheidet den Fall.“ Mit dieser zutreffenden Feststellung hat Zuck in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 18.11.2010 seine Forderung begründet, dass auch Rechtsanwälte zu Richtern am BVerfG ernannt werden müssen. Er hat damit aber zugleich prägnant zusammengefasst, dass die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts in allen gerichtlichen Verfahren eine der wichtigsten Aufgaben der Gerichte überhaupt ist. Der Umstand, dass die Revisionsinstanz nur der rechtlichen Überprüfung eines Urteils dient, ergibt sich aus dem Gesetz und beruht auf prozessökonomischen Erwägungen.
Die Anzahl der rechtlichen Betreuungen, die von den zuständigen Amtsgerichten eingerichtet werden, ist in jüngerer Zeit stark gestiegen. Während Ende des Jahres 2003 noch 1,1 Mio. Menschen in Deutschland unter Betreuung standen, waren es Ende des Jahres 2013 bereits 1,31 Mio. Das ist ein Anstieg von fast 20 % innerhalb von zehn Jahren, auch wenn sich die Zahlen zuletzt etwas rückläufig entwickelt haben.
Der Beitrag behandelt die vom BSG neu eingeführten Begriffe „Wirkursache, Wirkungszusammenhang und Zurechnungszusammenhang“ und zeigt auf, wie damit – bei richtiger Anwendung – die Prüfung der Kausalität erleichtert und transparenter gemacht werden kann.
§ 21 Abs. 6 SGB II
Urteil des 4. Senats des BSG vom 11.2.2015 – B 4 AS 27/14 R –
mit Anmerkung von Dr. Roland Derksen, Neuenhagen
§§ 26, 27 Abs. 2, 3 SGB IV
Urteil des 12. Senats des BSG vom 31.3.2015 – B 12 AL 4/13 R
mit Anmerkung von Prof. Dr. Andreas Marschner, Berlin
§ 1 Abs. 2, 3, § 9 BKGG; §§ 92 ff. SGB VIII
Urteil des 10 Senats des BSG vom 5.5.2015 - B 10 KG 1/14 R –
mit Anmerkung von Prof. Dr. Constanze Janda, Heidelberg
2015 feierte der Deutsche Sozialrechtsverband sein 50jähriges Bestehen. Im Lichte dieses bedeutsamen Ereignisses stand das Thema der Bundestagung des Verbands am 8. und 9. Oktober 2015 in Hamburg, zu der rund 160 Teilnehmerinnen und Teilnehmer kamen: „Inklusion behinderter Menschen als Querschnittsaufgabe“. Der Vorsitzende des Vorstands und Vizepräsident des Bundessozialgerichts, Prof. Dr. Rainer Schlegel, betonte eingangs, dass die Inklusion behinderter Menschen nicht nur die Sozialleistungssysteme und den Gesetzgeber, sondern die gesamte Gesellschaft vor große Herausforderungen stelle.
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