DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2017.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-03-06 |
Ein neues Gesetz, das Flexirentengesetz, soll verbesserte Anreize setzen, länger im Erwerbsprozess zu bleiben. Der Übergang von dem Erwerbsleben in den Ruhestand soll flexibler gestaltet werden. Dem dienen zahlreiche, wichtige Rechtsänderungen. Über sie berichtet der nachfolgende Beitrag. Ob sie ihr Ziel erreichen, bleibt abzuwarten, Zweifel sind angebracht.
Das BSG ist zurückhaltend, wenn Versicherte der GKV eine Operation am gesunden Körper zur Behandlung psychischer Regelwidrigkeiten begehren. Außerhalb der Behandlung Transsexueller gilt die Leitlinie: Keine physische Behandlung aufgrund psychischer Leiden. Im Hintergrund dürfte die Nachfrage nach Leistungen der GKV für Schönheitsoperationen stehen, die auf Grundlage des Leidens unter einer vermeintlichen Unzulänglichkeit begehrt werden.
Die lange Geschichte der Befassung des BSG mit der Frage der Beitragsentlastung von Eltern in der Sozialversicherung lässt sich als eine Geschichte der Obstruktion lesen: Es ist nun schon das dritte Mal, dass der 12. Senat des BSG eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG für nicht erforderlich hält, mit der das BVerfG die Gelegenheit erhalten würde, die Übertragung seiner Grundsätze aus seiner Entscheidung zur Pflegeversicherung vom 3. April 2001 auch für die anderen Sozialversicherungszweige zu überprüfen.
In dem zu besprechenden Urteil geht es um die Frage, ob eine Bank dem Rückforderungsverlangen der Rentenversicherung die Verfügung bei Kontoschließung nach § 118 Abs. 3 S. 3 SBG VI (i. d. F. vom 1.3.2003 bis zum 8.4.2013) entgegenhalten kann, obwohl die Bank vom Tod des Rentenempfängers wusste.
§§ 2, 5 KSVG; §§ 7 f., 15 SGB IV; §§ 2, 18 EStG; §§ 45 f. GemO NRW
Urteil des 3. Senats des BSG vom 18.2.2016 – B 3 KS 1/15 R
mit Anmerkung von Sven Jürgensen, Düsseldorf
§§ 18, 25, 27a Abs. 4, § 73 SGB XII
Urteil des 8. Senats des BSG vom 20.4.2016 – B 8 SO 5/15 R
Anmerkung von Dr. Christian Grube
Art. 3, 6, 100 GG; § 31 BVerfGG; §§ 153 ff. SGB VI; §§ 241 ff. SGB V; §§ 54 ff. SGB XI
Urteil des 12. Senats des BSG vom 30.9.2015 – B 12 KR 15/12 R
Anmerkung von Prof. Dr. Anne Lenze, Darmstadt
§ 118 SGB VI
Urteil des 13. Senats des BSG vom 24.2.2016 – B 13 R 22/15 R
Anmerkung von Prof. Dr. Christina Escher-Weingart, Stuttgart
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