DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2018.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-03-05 |
Wenn eine leistungsberechtigte Person von einem Leistungsträger Leistungen erhalten hat, die ihr nicht zustanden, schuldet sie diesem oft die Erstattung dieser Überzahlung. Wenn die Person nicht zahlt, weil ihr der entsprechende Geldbetrag nicht zur Verfügung steht, stellt sich, obwohl Einnahmen seitens der Leistungsträger grundsätzlich rechtzeitig und vollständig zu erheben sind, die Frage nach der „Veränderung“ des Anspruchs durch Stundung, Niederschlagung oder Erlass.
Die gesetzliche Unfallversicherung beruht auf Prinzipien der Versicherung. Das gilt auch für den seit 1884 bestehenden Finanzierungsweg. Der dort im Zentrum stehende Gefahrtarif bildet Gefährdungsrisiken ab. Gemäß § 152 Abs. 1 SGB VII werden die Beiträge nach Ablauf des Kalenderjahres als Umlage erhoben. Die Umlage deckt den Bedarf des Kalenderjahres. Die Frage ist, ob der gesetzliche Finanzierungsweg einer nachträglichen Bedarfsdeckung Altlasten versicherungsmäßig erfasst. Altlasten haben immer dann Probleme bereitet und Lastenausgleich erfordert, wenn wirtschaftliche Strukturveränderungen zum Niedergang von Branchen führten.
Im ersten Teil dieses Beitrages (abgedruckt in SGb 2018, 71 ff.) hat sich gezeigt, dass vor allem bei der Rechtskonkretisierung, die der G-BA mit seinen Richtlinien bewirkt, eine inhaltliche Gestaltungsfreiheit (und damit eine gewisse Autonomie) dieser Verwaltungseinrichtung nicht vorhanden ist. Auch aus der Besonderheit der Tätigkeit des G-BA (einerseits Bindung an umfangreiche und detaillierte Vorgaben des Gesetzes, andererseits die Verpflichtung zur Umsetzung von nicht-juristischen Wissensbeständen aus dem Bereich der Medizin in das Recht) lässt sich ein solcher Freiraum nicht ableiten.
Der Beitrag stellt die aktuelle Rechtsprechung des BSG zu Hilfsmitteln, die mit einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode verbunden sind dar und untersucht, ob diese Grundsätze auf die Versorgung mit der LifeVest außerhalb der Indikationsbereiche des Hilfsmittelverzeichnisses übertragbar sind.
§§ 6, 8 AAÜG; § 14 SGB IV; §§ 103, 128 SGG; § 287 ZPO
Urteil des 5. Senats des BSG vom 15.12.2016 – B 5 RS 4/16 R – ECLI:DE:BSG:2016:151216UB5RS416R0
Anmerkung von Dr. Michael Böck, Erfurt
§§ 20, 21 Abs. 2 SGB II; Art. 3 Abs. 1 GG
Urteil des 14. Senats des BSG vom 1.12.2016 – B 14 AS 21/15 R – ECLI:DE:BSG:2016:011216UB14AS2115R0
Anmerkung von Birgit Scheibe, Münster
§ 236a SGB VI; § 2 Abs. 2 SGB IX
Urteil des 13. Senats des BSG vom 12.4.2017 – B 13 R 15/15 R – ECLI:DE:BSG:2017:120417UB13R1515R0
Anmerkung von Dr. Arno Bokeloh, Bonn
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