DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2019.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-03-04 |
Mit zwei Urteilen vom 4.7.2018 (B 3 KR 20/17 R, abgedruckt in diesem Heft S. 165 ff., und B 3 KR 21/17 R) hat das BSG die Zulässigkeit einer Mischpreisbildung bei Arzneimitteln im Rahmen der frühen Nutzenbewertung zu Recht bejaht und dabei interessante Aussagen zum Schiedsverfahren beim Erstattungsbetrag getroffen, namentlich zum Begründungserfordernis und zur Rügepflicht. Die Entscheidungen sowie (geplante) gesetzgeberische Änderungen in jüngerer Zeit geben Anlass, die frühe Nutzenbewertung und das Erstattungsbetragsverfahren näher zu beleuchten.
Der Beitrag ist die persönlich von der Autorin und den Autoren verantwortete Position, die auf einer aktuellen Stellungnahme des Sozialbeirats der Bundesregierung an das Bundesverfassungsgericht in dem Verfahren 1 BvR 2824/17 zu einem „generativen Beitrag“ in der Rentenversicherung aufbaut. Wie die bisher unveröffentlichte Stellungnahme des Sozialbeirats greift der vorliegende Beitrag Überlegungen des Beirats zum Pflegeversicherungsurteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 103, 242) aus dem Jahr 2001 auf und ergänzt diese um aktuelle Aspekte.
Das Anliegen dieses zweiteiligen Beitrags ist es, Änderungen, die das Bundesteilhabegesetz im Hinblick auf die Koordination von Leistungen gebracht hat, zu skizzieren und Probleme und Problemlösungen im Zusammenhang mit der Leistungskoordination aufzuzeigen. Der – vorliegende – erste Teil beinhaltet Ausführungen zu den Themenkomplexen leistender Rehabilitationsträger, Zuständigkeitsklärung, Antragsweiterleitung und Feststellung des Rehabilitationsbedarfs. Der zweite Teil wird sich dann den Bereichen Mehrheit von Rehabilitationsträgern, Genehmigungsfiktion, Kostenerstattung und Teilhabeplanung widmen.
Mit dem am 1.1.2017 in Kraft getretenen PSG III wurden nicht nur Vorschriften im SGB XI, sondern auch im SGB XII zur Sozialhilfe geändert. Dabei hat der Gesetzgeber in § 65 S. 1 SGB XII normiert, dass nur Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf Hilfe zur Pflege in stationären Einrichtungen haben. Vielerorts kommt bei gesetzlichen Betreuern und Familienangehörigen die Frage auf, ob eine stationäre Heimaufnahme unter Sozialhilfegewährung für ihre Betreuten bzw. Angehörigen, deren Einkommen und Vermögen für eine Selbstfinanzierung der Heimkosten nicht ausreichen und die unterhalb PG 2 eingruppiert wurden, gänzlich ausgeschlossen ist.
Übersicht über die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – bearbeitet auf Grund der Terminvorschau und des Terminberichts
Urteil des 3. Senats des BSG vom 4.7.2018 – B 3 KR 20/17 R – ECLI:DE:BSG:2018:040718UB3KR2017R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Peter Axer, Heidelberg
Urteil des 13. Senats des BSG vom 21.3.2018 – B 13 R 19/14 R – ECLI:DE:BSG:2018:210318UB13R1914R0 –
Anmerkung von Dr. Bettina Graue, Bremen
Urteil des 13. Senats des BSG vom 25.5.2018 – B 13 R 30/17 R – ECLI:DE:BSG:2018:250518UB13R3017R0 –
Anmerkung von Rüdiger Mey, Berlin
Urteil des 14. Senats des BSG vom 14.6.2018 – B 14 AS 37/17 R – ECLI:DE:BSG:2018:140618UB14AS3717R0 –
Anmerkung von Dr. Roland Derksen, Neuenhagen
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: