DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2012.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-04-03 |
Mit dem neugefassten SGB II sind auch Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder von Leistungsberechtigten eingeführt worden, die zahlreiche Rechtsprobleme aufwerfen bis hin zur Frage ihrer Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht. Der Beitrag stellt diese neuen Leistungen vor und gibt Hinweise zur Auslegung der einschlägigen Vorschriften.
Beitragsnachforderungen können ein Unternehmen in größte Schwierigkeiten bringen. In der Regel dürfte es sich um Belastungen handeln, deren Entstehung nicht unternehmerisch geplant ist und mit deren Auftreten nicht gerechnet worden ist. Der nachfolgende Beitrag befasst sich in Teil I mit den für die Feststellung von Beiträgen zuständigen Behörden einschließlich der Position des Unternehmers in dem daraus resultierenden Beziehungsgeflecht.
Eine Spezialität des Sozialverwaltungsrechts bildet die Überprüfung nach § 44 SGB X. Wie der „reguläre“ Rechtsbehelf des Widerspruchs dient sie den Bürgern, die sich durch einen belastenden Verwaltungsakt in Rechten verletzt sehen, dazu, diesen Verwaltungsakt im Falle seiner Rechtswidrigkeit zu korrigieren und ggf. durch einen anderen – günstigeren – Verwaltungsakt ersetzen zu lassen.
Mit 3.297 Neueingängen wurden die Zahlen der Vorjahre – und sogar die des bisherigen Spitzenjahres 2009 (3.225) – deutlich übertroffen. Im Bereich der Revisionen und der Nichtzulassungsbeschwerden ergab sich gegenüber 2010 eine weitere deutliche Zunahme um 6,9 %. Diese deutliche zunehmende Belastung stellt sicherlich eine Herausforderung für das Bundessozialgericht (BSG) dar, gab es doch keine personelle oder sächliche Verstärkung angesichts der gewachsenen Aufgaben. Dennoch ist es dem BSG gelungen, die Verfahrensdauer erneut zu verkürzen.
Art. 3, 6 GG; § 1612b BGB; §§ 9, 11 SGB II
Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats des BVerfG vom 14. 7. 2011 – 1 BvR 932/10 –
Anmerkung von Dr. Björn Harich, Kassel / Bremen
§ 140d SGB V a. F.
Urteil des 1. Senats des BSG vom 2. 11. 2010 – B 1 KR 11/10 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Winfried Boecken / Daniel C. Jacobsen, Konstanz
Art. 3, 14, 20 GG; §§ 58, 71, 263 SGB VI
Urteil des 13. Senats des BSG vom 19. 4. 2011 – B 13 R 27/10 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Franz Ruland, München
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