DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2017.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-04-04 |
Obwohl vor den Sozialgerichten häufig über den Vergütungsanspruch von Krankenhäusern gegen die gesetzlichen Krankenkassen gestritten wird, haben weder Rechtsprechung noch Literatur die dogmatischen Grundlagen dieses Anspruchs jemals gründlich hinterfragt. Man geht davon aus, dass er besteht – allerdings nur dann, wenn das Krankenhaus einwandfrei geleistet hat. Die jüngste Rechtsprechung des BSG zur Qualitätssicherung verdeutlicht diese Sichtweise. So einfach ist es indes nicht. Nur wenn klar ist, worauf der Vergütungsanspruch gründet, lässt sich die Frage nach den Konsequenzen einer wie auch immer gearteten „Schlechtleistung“ beantworten.
Der nachstehende Beitrag untersucht den Rechtscharakter der vorstehend genannten „Richtlinien“, insbesondere die Frage, ob diesen untergesetzlichen Normen bzw. Rechtssätzen eine unmittelbare Außenwirkung mit einer daraus resultierenden Anspruchsberechtigung der Versicherten und einer Bindung verwaltungsexterner Institutionen zukommt.
Der Autor zeichnet die Rechtsprechung zum Unfallversicherungsschutz beim Aufsuchen und Nutzen der betrieblichen Toilette nach. Er zeigt, wie sie zunehmend restriktiv geriet und die Einheitlichkeit des Komplexes von Nutzung und Weg zerriss. Die Gleichsetzung der betrieblichen mit der privaten Toilette hat keinen nachvollziehbar argumentativen Unterbau. Zudem bagatellisiert sie betriebliche Gefahrenlagen. Im Unterschied zum Zigarettenrauchen sollte das Austreten komplett versichert sein.
Der nachfolgende Beitrag behandelt im Kern die Frage, ob die Vorschrift des § 42a Abs. 2 S. 1 SGB II zur Fälligkeit und Aufrechnung von Darlehensrückforderungsansprüchen auch auf Mietkautionsdarlehen Anwendung findet.
§ 11 Abs. 4, § 39 SGB V
Urteil des 1. Senats des BSG vom 17.11.2015 – B 1 KR 20/15 R – Anmerkung von Dr. Christoph Zawade, Weißenfels
§§ 129, 31 SGB V; § 11 ApoG
Urteil des 3. Senats des BSG vom 25.11.2015 – B 3 KR 16/15 R – Anmerkung von Dr. Timo Kieser, Stuttgart
§ 1 OEG; § 60 BVG
Urteil des 9. Senats des BSG vom 16.3.2016 – B 9 V 6/15 R – Anmerkung von Irene Sommer, Berlin
§ 31 Abs. 1 BeamtVG Berlin; § 8 SGB VII
Urteil des 2. Senat des BVerwG vom 17.11.2016 – 2 C 17.16 – Anmerkung von Prof. Dr. Thomas Molkentin, Berlin
Jahrzehntelang war das BSG der schnellste von fünf Obersten Gerichtshöfen der Bundesrepublik. Vor gut einem Jahrzehnt änderte sich das angesichts der starken Zunahme der Klagen gegen Hartz-IV-Entscheidungen und bei verweigerter Sozialhilfe. Der neue BSG-Präsident Dr. Rainer Schlegel stellte bei der Jahres-Pressekonferenz am 9.2.2017 in Kassel fest, dass der Geschäftsanfall beim BSG im vergangenen Jahr mit 3.691 Neueingängen in sämtlichen Verfahrensarten zwar deutlich unter dem des Jahres 2015 lag, aber höher war als in den „Rekordjahren“ 2012 und 2013.
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