DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2011.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-05-04 |
Man sollte annehmen, dass das Bundessozialgericht (BSG) nicht ohne fortgesetzte und vertiefte Beschäftigung mit dem Sozialstaatsprinzip auskommt. Frühere Veröffentlichungen kamen zu einem zurückhaltenden Ergebnis. Mehr als ein Dutzend Jahre nach der letzten Untersuchung: Was stimmt davon noch?
Das Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz vom 22.12.2010 (BGBl. I, S. 2262) fügt sich ein in eine lange Reihe von Gesetzen, die den Zweck verfolgen, die Kosten für Arzneimittel, einen der größten Ausgabenposten in der gesetzlichen Krankenversicherung, zu begrenzen und in den Griff zu bekommen.
Auf dem Gesundheitsmarkt in Deutschland sind sowohl auf der Seite der Krankenkassen als auch auf der Seite der Leistungserbringer Konzentrationsbewegungen zu beobachten. Aus Sicht des Gesetzgebers hat dies eine Neufassung des § 69 Abs. 2 SGB V erforderlich gemacht. Es sind nunmehr auch weitestgehend diejenigen kartellrechtlichen Normen im Bereich der GKV anwendbar, die den Kartellbehörden ein Eingreifen sowohl auf der Seite der Krankenkassen („Nachfragekartelle“) als auch auf der Leistungserbringerseite („Angebotskartelle“) ermöglichen.
Im Jahr 1996 hatte das Bundessozialgericht (BSG) grundlegend geklärt, dass der staatliche Krankenhausplan und die dort getroffenen Feststellungen zur Bedarfsgerechtigkeit eines Krankenhauses nur in Teilen verbindliche Maßstäbe für die Entscheidung über das Bestehen von Bedarfsgerechtigkeit nach Maßgabe des SGB V schafft. Diese Rechtsprechung wird in jüngerer Zeit – insbesondere mit Blick auf zwei Entscheidungen des BVerfG aus dem Jahr 2004 zum Krankenhausplanungsrecht – zunehmend in Frage gestellt.
§ 1 OEG; §§ 223, 224, 229 StGB
Urteil des 9. Senats des BSG vom 29. 4. 2010 – B 9 VG 1/09 R –
Anmerkung von Dr. Frank Czerner, Kassel
§§ 57, 421 Abs. 1 SGB III
Urteil des 11. Senats des BSG vom 5. 5. 2010 – B 11 AL 28/09 R –
Anmerkung von Dr. Hans Arno Petzold, Kiel
§ 22 SGB II
Urteil des 14. Senats des BSG vom 6. 5. 2010 – B 14 AS 7/09 R –
Anmerkung von Matthias Münker, Stuttgart
§ 2 Abs. 1 Nr. 17, § 8 SGB VII; § 19 SGB XI
Urteil des 4. Senats des LSG NRW vom 17. 9. 2010 – L 4 U 57/09 –
Anmerkung von Myria Linder, Essen / Tobias Schlaeger, Essen
Von einer dramatischen Zunahme der HARTZ IV-Klagen bei allen drei Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit hatte BSG-Präsident Peter Masuch bei der vorjährigen Jahres-Pressekonferenz gesprochen und darauf hingewiesen, dass im Jahr 2009 die Zahl der Neueingänge bei der ersten Instanz auf 193.981 Fälle angestiegen war. Ein Jahr später, bei der diesjährigen Pressekonferenz am 10. 2. 2011 konnte er bedauerlicherweise noch keine „Entwarnung“ geben.
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