DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2012.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-05-03 |
Der Aufsatz zeigt Möglichkeiten zur Optimierung der Refinanzierung von Grundsicherungsleistungen auf. Diese Vorgehensweise kann auch von anderen Sozialleistungsträgern angewandt werden, die zur Refinanzierung ihrer Sozialleistungen verpflichtet bzw. ermächtigt sind. Parallelen zur nachrangigen steuerfinanzierten Sozialhilfe mit den hier betrachteten Grundsicherungsleistungen liegen auf der Hand.
Die nachfolgenden Darstellungen setzen den Aufsatz aus SGb 2012, S. 193 ff. fort und knüpfen an die Ausführungen zu den Entscheidungen über Beitragsforderungen und die daran beteiligten Behörden an. Haben sich Beitrags(nach)forderungen nicht vermeiden lassen, stellt sich die Frage des Rechtsschutzes gegen möglicherweise rechtswidrige Bescheide. Dabei sollen im Nachfolgenden die Möglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzes erläutert werden.
Die Sozialverwaltung ist an das demokratisch legitimierte Gesetz und eine „ungeheure Masse untergesetzlicher Normen auf dem Gebiet des Sozialrechts“ (Zitat Voßkuhle, Der Sozialstaat in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, SGb 2011, 181) gebunden. Die Sozialgerichtsbarkeit hat zu kontrollieren, ob die Verwaltung alle diese Vorgaben beachtet und sich in dem „überaus dichten Netz an komplexen Regelungen“ nicht verfängt. Der Gesetzgeber sollte deshalb ständig prüfen, ob er seine Ziele mit weniger Normaufwand erreichen kann. Das hat er jetzt im Leistungsrecht des BVG mit dem Ergebnis zahlreicher Vereinfachungen, insbesondere beim exemplarisch komplizierten Recht des Berufsschadenausgleichs getan.
Das regierungsseitig § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V beigemessene Selbstverständnis besteht darin, hierdurch werde eine „Bürgerversicherung“ für jeden ermöglicht. In der Praxis sind aber gerade bei besonders hilfebedürftigen Personen wie Haftentlassenen erhebliche Probleme im Zusammenhang mit der Begründung eines Krankenversicherungsschutzes feststellbar. Diese Tatsache lässt es anzweifeln, ob diese Norm dem ihr beigemessenen, hohen Anspruch umfassend gerecht werden kann.
§ 116 SGB X; OEG
Beschluss des 6. Senats des BGH vom 28. 6. 2011 – VI ZR 194/10 –
Anmerkung von Prof. Dr. Katharina von Koppenfels-Spies, Freiburg
§§ 21, 37 SGB II
Urteil des 14. Senats des BSG vom 24. 2. 2011 – B 14 AS 49/10 R –
Anmerkung von Dr. Judith Brockmann, Hamburg
§ 34a SGB II; §§ 104, 107 SGB X
Urteil des 11. Senats des BSG vom 12. 5. 2011 – B 11 AL 24/10 R –
Anmerkung von Dr. Horst Kater, Berlin
§§ 3, 6, 136 SGB VII; § 34 SGB IV; § 31 SGB X; § 52 GKG
Urteil des 2. Senats des BSG vom 17. 5. 2011 – B 2 U 18/10 R –
Anmerkung von Reinhard Holtstraeter, Hamburg
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