DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2012.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-05-31 |
Die Rechtsprechung zur Definition des sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist mittlerweile gefestigt. Umso schwerer tut sich die Praxis mit der Feststellung des Beschäftigungsverhältnisses im Einzelfall. Die Verfahren zur Bewältigung der betreffenden Unsicherheiten funktionieren kaum. Das alles zieht nicht nur Umgehungsstrategien bei (möglicherweise) Beitragspflichtigen nach sich. Auf Seiten der Sozialversicherungsträger führt es auch zur Schaffung von Drohszenarien zwecks Beitragseinzugs, etwa mit Hilfe der Strafvorschrift des § 266a StGB. Der Beitrag befasst sich mit diesen Vorgehensweisen und untersucht gesetzgeberische Optionen zur Erhöhung von Rechtssicherheit.
Zum 1. 4. 2012 ist die neue Hilfsmittel-Richtlinie in Kraft getreten. Der Gemeinsame Bundesausschuss hatte sie Ende 2011 beschlossen und das Bundesministerium der Gesundheit unter Hinweis auf zwei Maßgaben und eine Auflage nicht beanstandet. Neben einigen Änderungen im allgemeinen Teil wurde insbesondere der Abschnitt C, der sich mit der Verordnung und Versorgung von Hörgeräten beschäftigt, maßgeblich geändert. Die Änderungen dienen insbesondere dazu, die Entscheidung des BSG vom 17. 12. 2009 (B 3 KR 20/08) zur Hörgeräteversorgung umzusetzen. In dieser Entscheidung hat das BSG die Versorgungsansprüche der an Taubheit grenzend Schwerhörigen definiert. Der nachfolgende Aufsatz zeigt die wichtigsten Änderungen in der Hilfsmittel-Richtlinie auf.
Der vorliegende Beitrag stellt die einzelnen Voraussetzungen der Absätze 3 und 4 des § 57a SGG und die Entscheidungen des BSG v. 4. 1. 2012 – B 12 SF 2/11 S abgedruckt in diesem Heft S. 369 ff. und v. 5. 1. 2012 – B 12 SF 4/11 S zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals „betreffen“ dar und geht weiteren Zweifelsfragen nach.
Neskovic und Erdem legen in SGb 2012, 134 ff. dar, warum ihres Erachtens die Sanktionsvorschriften des SGB II verfassungswidrig seien. Im Folgenden sollen die Sanktionsvorschriften weder einer abschließenden verfassungsrechtlichen Bewertung noch einer politischen Einschätzung unterzogen werden. Es soll aber in drei Punkten auf unzutreffende dogmatische Prämissen bei Neskovic / Erdem hingewiesen werden.
In SGb 2012, 134 ff. haben wir unsere Auffassung zur Verfassungswidrigkeit von Sanktionen bei Hartz IV ausführlich dargelegt und rechtlich begründet. Daneben haben wir die Konstruktion des Grundrechts auf Zusicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG v. 9. 2. 2010 – 1 BvL 1/09 u.a.) selbst einer Kritik unterzogen.
§§ 8, 11, 102 SGB VII
Urteil des 2. Senats des BSG vom 5. 7. 2011 – B 2 U 17/10 R –
Anmerkungen von Dr. Eva Sandbiller, München und Dr. Peter Ulrich, Halle
§§ 137f, 137g, 266 Abs. 7 SGB V; §§ 28b, 28g RSAV
Urteil des 1. Senats des BSG vom 21. 6. 2011 – B 1 KR 21/10 R –
Anmerkung von Dr. Martin Schiffner, Hamburg
§ 22 SGB II
Urteil des 14. Senats des BSG vom 13. 4. 2011 – B 14 AS 106/10 R –
Anmerkung von Peter G. Winter, Hamburg
Beschluss des 12. Senats des BSG vom 4. 1. 2012 – B 12 SF 2/11 S –
Anmerkung siehe Besprechungsaufsatz von Dr. Frank Bockholdt,
abgedruckt in diesem Heft S. 317 ff.
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