DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2015.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-06-04 |
Der folgende Beitrag verortet zunächst die „jungen Erwachsenen“ als Zielgruppe im Recht des aktivierenden Wohlfahrtsstaates (I.), zeigt sodann deren Rechtsstellung im SGB II auf (II.), um im Anschluss an eine Bewertung des Instrumentariums (III.) einen Vorschlag zur Verbesserung der Situation der unter 25jährigen Arbeitsuchenden zu unterbreiten (IV.).
Gem. § 82 SGB IV haben die Sozialversicherungsträger zur Sicherstellung ihrer Leistungsfähigkeit eine Rücklage bereitzuhalten. Die Rücklage kann gem. § 83 Abs. 1 Nr. 7 SGB IV in Darlehen für gemeinnützige Zwecke angelegt werden. Für solche Darlehen besteht gem. § 85 Abs. 1 Satz 1 SGB IV allerdings eine Pflicht zur Genehmigung durch das Bundesversicherungsamt (BVA). Durch seine Stellung als Aufsichtsbehörde kann das BVA großen Einfluss auf die Anlage und die Verwaltung des Vermögens der Sozialversicherungsträger nehmen. In der Praxis wird die Tragweite dieses Einflusses insbesondere dadurch deutlich, dass das BVA für die Auslegung des Gemeinnützigkeitsbegriffs eine Ansicht vertritt, die die Anlagestrategie der Sozialversicherungsträger erheblich einschränkt und im Gesetz keine rechte Stütze findet.
So sachgemäß die Haftung des Betreuers auf den ersten Blick erscheint, bereitet dogmatisch der Umstand Schwierigkeiten, dass der Schaden, dessen Eintritt – beim Betreuten und nicht „erst“ beim Sozialhilfeträger – das Gesetz in § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X zur Voraussetzung für die Legalzession erklärt, nur schwer zu lokalisieren ist, wenn das Gesetz die Empfänger von Krankenhilfe den Krankenversicherten weitestgehend gleichstellt und gleichstellen will. Scheitert also eine Haftung zugunsten des Sozialhilfeträgers aus übergegangenem Recht daran, dass kein Schadensersatzanspruch da ist, der übergehen kann?
Der Beitrag ist eine Replik auf den Aufsatz von Knispel in SGb 2014, S. 374 ff. Die dort vertretene Auffassung muss mittlerweile als Mindermeinung bezeichnet werden.
§§ 45, 50 SGB X
Urteil des 12. Senats des BSG vom 30.10.2013 – B 12 R 14/11 R
Anmerkung von Dr. Jan Oliver Merten, Aachen
§§ 137a ff. SGB VI; § 143 SGB VII (jeweils i. d. F. 30.10.2008)
Urteil des 5. Senats des BSG vom 3.4.2014 – B 5 R 5/13 R
Anmerkung von Prof. Dr. Joachim Becker, Berlin
§§ 123, 140, 144, 158 SGG
Beschluss des 3. Senats des BSG vom 2.4.2014 – B 3 KR 3/14 B
Anmerkung von Michael Wolff-Dellen, Essen
Eine günstige Bilanz konnte BSG-Präsident Peter Masuch bei der Jahrespressekonferenz am 19.2.2015 in Kassel präsentieren: Die 14 Senate des höchsten deutschen Sozialgerichts reduzierten im Vorjahr den Bestand an unerledigten Revisionen und Nichtzulassungsbeschwerden um rund 13 Prozent. Erstmals nach langer Zeit konnte der Aktenberg beim BSG, der 2013 aus insgesamt 1055 unerledigten Fällen bestand, deutlich auf 918 Verfahren gesenkt werden.
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: