DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2016.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-06-06 |
Moderne Formen der Arbeitsorganisation, etwa der Einsatz von Soloselbstständigen, Freelancern, Heim- oder Telearbeitern, werfen nicht nur arbeits-, sondern auch sozialrechtlich die Frage der Abgrenzung von selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung auf.
Dieser Beitrag soll anhand konkreter Beispielsfälle eine Standortbestimmung der einzelnen Schritte bei der Prüfung von Berufskrankheiten, sowie deren Bedeutung und Grenzen aufzeigen. Teil I in diesem Heft befasst sich mit dem Prüfungsumfang, den Anforderungen an die generelle sowie individuelle Kausalität sowie speziell mit der Prüfung der arbeitstechnischen Voraussetzungen.
Der vorliegende Beitrag setzt den in SGb 5/2016 (S. 241 ff.) abgedruckten gleichnamigen Beitrag fort. Im Anschluss an den Problemaufriss (s. Ziff. I.), den Überblick über die einfachrechtlichen Grundlagen der Witwen-/Witwerrente im System der Rentenversicherung (s. Ziff. II.) sowie über die Bedeutung der Witwen- und Witwerrente für die Alterssicherung von Frauen (s. Ziff. III.) schildert der zweite Teil des Beitrags den ehe- und familienverfassungsrechtlichen Rahmen für die Witwen-/Witwerrente
(s. Ziff. IV.) und zeigt den Reformbedarf in der gesetzlichen Rentenversicherung auf (s. Ziff. V.).
Die gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase ist ein neues Regelungsinstrument innerhalb des SGB V mit ungewohnter rechtsdogmatischer Einbettung. Ziel ist, die medizinischen Modalitäten der letzten Lebensphase mit dem Patientenwillen in Einklang zu bringen: Das sog. Advance Care Planning. Worum also geht es der Sache nach und wo liegen die rechtlichen Probleme?
§ 40 SGB II; § 328 SGB III; §§ 44 ff. SGB X
Urteil des 14. Senats des BSG vom 29.4.2015 – B 14 AS 31/14 R –
Anmerkung von Elisabeth Straßfeld, Essen
§ 2 SGB VI
Urteil des 5. Senat des BSG vom 23.7.2015 – B 5 RE 17/14 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Gerhard Igl, Universitätsprofessor a. D., Hamburg
§§ 56 ff. SGB I; § 44 SGB X; § 19 Abs. 6 SGB XII
Urteil des 8. Senats des BSG vom 23.7.2015 – B 8 SO 15/14 R
– Anmerkung von Prof. Dr. Peter Mrozynski, Gauting
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