DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2017.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-06-06 |
Seit mehr als 40 Jahren hat Deutschland eine der niedrigsten Geburtenraten der Welt und verzeichnet mehr Sterbefälle als Geburten. Da liegt es für manche nur zu nahe, diese demografische Abwärtsspirale zur Begründung für einen leistungskürzenden „Umbau“ des geltenden Rentenversicherungssystems heranzuziehen. Dies beruht jedoch auf einem Fehlschluss. Die wirtschaftlich sichere und sozialstaatlich gerechte Finanzierung der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und die angemessene Höhe des wirklichen Rentenniveaus nach einem realtypischen Arbeitsleben sind keine Fragen, die mit demografischen „Vorhersagen“ verlässlich beantwortet werden können.
Ab 1.1.2018 treten die veränderten Leistungen und Konzepte im ersten, rehabilitationsrechtlichen Teil des SGB IX in Kraft, über die hier ein Überblick gegeben wird
Die verfassungsrechtlichen Garantien der Rechtsschutzgleichheit und des effektiven sozialen Rechtsschutzes werden zumeist in kosten(hilfe)rechtlichen Zusammenhängen diskutiert. Im Mittelpunkt stehen dabei zumeist Fragen der Gewährung von Prozesskosten- und Beratungshilfe. Um den Gewährleistungen umfassend Geltung zu verschaffen, müssen sie darüber hinaus stärker auch in ihrer strukturellen, ins materielle Recht ausstrahlenden Dimension gesehen werden.
Der Aufsatz, zugleich Anmerkung zum Urteil des BSG vom 12.10.2016 – B 4 AS 1/16, abgedruckt in diesem Heft S. 357 ff., beschäftigt sich mit dem Ausdruck formunwirksamer elektronischer Dokumente durch das Gericht, wodurch keine „heilende Wirkung“ hervorgerufen wird.
§§ 39, 109 SGB V; §§ 2, 7, 9, 11 KHEntgG; Kodierrichtlinie
Urteil des 1. Senats des BSG vom 19.4.2016 – B 1 KR 34/15 R
Anmerkung von Prof. Dr. Wolfgang Kuhla / Dr. Sarah Brückner, Berlin
§§ 39, 34 SGB XI; Art. 19, 22 VO (EWG) 1408/71; Art. 49 EG
Urteil des 3. Senats des BSG vom 20.4.2016 – B 3 P 4/14 R
Anmerkung von Dr. Christiane Padé, Freiburg
§ 6a BKGG
Urteil des 14. Senats des BSG vom 9.3.2016 – B 14 KG 1/15 R
Anmerkung von Prof. Dr. Joachim Becker, Berlin
§§ 65a, 151 SGG
Urteil des 4. Senats des BSG vom 12.10.2016 – B 4 AS 1/16 R
Anmerkung von Dr. Henning Müller, Darmstadt
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