DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2018.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-06-06 |
Viele Bücher des SGB enthalten Regulierungen der Entgeltverträge zwischen den Leistungsträgern und Leistungsanbietern. Im SGB XI sind sie am stärksten im Vergleich zum SGB V, SGB VIII, SGB IX und SGB XII. Dabei folgt das SGB XI noch dem dualen System der Finanzierung. Einmal verhandeln die Kostenträger (Pflegekassen und Sozialhilfeträger) mit den Leistungserbringern die Preise für die Pflegeleistungen sowie Unterkunft und Verpflegung (U+V). Kommt es zu keiner Einigung entscheidet eine Schiedsstelle (§§ 84, 85 SGB XI).
Die Einrichtung und Organisation von Widerspruchsausschüssen (WA) als Institutionen der Sozialversicherung sowie deren Verbindung mit der Tätigkeit der Sozialgerichtsbarkeit haben lange auf eine datengestützte Bestandsaufnahme und Wirkungsanalyse warten lassen. Erst in jüngerer Zeit ist diesem Defizit durch einschlägige empirische Forschung abgeholfen worden (Fischer/Welti, SGb 2017, 541 ff.). Deren Ergebnisse bedürfen allerdings in ihrer Rückwirkung auf das Sozial- und Verwaltungsrecht einer verhaltensbezogenen und folgenorientierten Kommentierung im Spiegel der Verwaltungswissenschaft.
Die massiven Änderungen im Asylbewerberleistungsrecht sowie die damit zusammenhängenden Rechtsänderungen im Asyl-, Aufenthalts- und Niederlassungsrecht bieten den Anlass dafür, einen Überblick über das aktuell geltende AsylbLG zu geben, der sich wegen seines Umfangs auch auf die folgende Ausgabe erstrecken wird. Dieser Beitrag, der sich in seinem ersten Teil mit der Leistungsberechtigung beschäftigt, wird im nächsten Heft SGb seine Fortsetzung finden. Dort wird der Umfang der Leistungsansprüche thematisiert werden.
Die Pflegeunfallversicherung setzt eine bestimmte Mindestdauer der Pflegetätigkeit voraus. Diese Anforderung ist nicht unumstritten. Die Rechtslage ist deshalb näher zu untersuchen.
Der vorliegende Beitrag schildert zunächst die Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung und geht dabei auch auf die 2015 und 2016 erfolgte Neufassung der Norm ein (II.), stellt sodann die in diesem Heft auf S. 376 ff. abgedruckte Entscheidung des BSG dar und würdigt diese am Grundrecht auf Sicherung einer menschenwürdigen Existenz. Im Fazit werden Schlussfolgerungen für die Neufassung des § 1a AsylbLG gezogen, wobei auch die Vorgaben der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU gewürdigt werden.
§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB; Art. 34 Satz 1 GG; § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürRettG
Urteil des 3. Senats des BGH vom 12.1.2017 – III ZR 312/16 – Anmerkung von Barbara Geiger, Kassel
§§ 228, 237, 255 Abs. 2 S. 1 SGB V; § 51 Abs. 2 SGB I; Art. 20 Abs. 3 GG; § 242 BGB
Urteil des 12. Senats des BSG vom 31.3.2017 – B 12 R 6/14 R – ECLI:DE:BSG:2017:310317UB12R614R0 – Anmerkung von Dr. Klaus Peters, Halle (Saale)
§ 1a Nr. 2 AsylbLG a. F.
Urteil des 7. Senats des BSG vom 12.5.2017 – B 7 AY 1/16 R – ECLI:DE:BSG:2017:120517UB7AY116R0 – Anmerkung von Prof. Dr. Constanze Janda, Speyer
Die Sozialrechtslehrertagung 2018 zu dem Thema „Migration und Sozialstaat“ fand am 28. Februar und 1. März in Speyer statt. In seiner Eigenschaft als Prorektor der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften begrüßte Prof. Dr. Ulrich Stelkens die zahlreich erschienen Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Prof. Dr. Constanze Janda, in deren kompetenten Händen die Tagungsorganisation vor Ort lag, sowie Prof. Dr. Ulrich Becker, Vorsitzender des Vorstands des Deutschen Sozialrechtsverbandes, richteten eröffnende Worte an das Plenum.
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