DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2009.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-07-03 |
In der gesetzlichen Krankenversicherung ist es in den vergangenen Jahren zu bedeutsamen Weichenstellungen gekommen, die bislang noch nicht allen Betroffenen in ihrem vollem Umfang bewusst geworden sind und über deren zukünftige Auswirkungen unterschiedliche Auffassungen bestehen. Zu diesen Reformen gehört insbesondere die Einführung der integrierten Versorgung im Jahre 2000, die zunächst kaum beachtet wurde, im Anschluss an die weiteren Reformen der Jahre 2004 und 2007 aber immer mehr Interesse gefunden hat.
Die Reform des Systems der Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung ist nach wie vor ein heißes Eisen in der aktuellen politischen Diskussion. Der folgende Beitrag widmet sich einem Teilaspekt des Themas, der Anrechnung von Renten der Unfallversicherung auf solche der Rentenversicherung, und erörtert mögliche Gesetzesänderungen.
Der im Rahmen des GKV-OrgWG eingeführte § 128 SGB V hat im Gesundheitsmarkt schon für viel Aufregung gesorgt. Schlagworte wie Depotverbot und das Verbot des verkürzten Versorgungsweges haben viele Marktteilnehmer aufgeschreckt und es stellt sich mehr denn je die Frage, in welcher Weise ärztliche und nichtärztliche Leistungserbringer zukünftig noch zusammenarbeiten dürfen. Im Rahmen dieses Beitrags werden die wesentlichen Rahmenbedingungen dieser wichtigen Neuregelung dargestellt und die einzelnen Regelungen unter Berücksichtigung des krankenversicherungsrechtlichen Beziehungsgeflechts einer ersten Auslegung zugeführt.
Im Zuge der Neuregelung des Rechtsberatungsrechts zum 1. Juli 2008 wurde unter anderem auch das Sozialgerichtsgesetz geändert. Die Änderungen bezüglich der Prozessvollmacht haben die Frage aufgeworfen, ob die Sozialgerichte weiterhin Klagen als unzulässig abweisen können, wenn der Rechtsanwalt eine schriftliche Vollmacht nicht vorlegt. Dieser Frage geht der folgende Beitrag nach.
Im Jahr 2008 ist es erneut bundesweit zu einem enormen Anstieg der Verfahren auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende gekommen. Die entsprechenden Zahlen hat der Präsident des Bundessozialgerichts veröffentlicht. So ist es beispielsweise in den Bundesländern Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen bei ohnehin schon hohen Ausgangszahlen zu einem Anstieg um rund 34 % bzw. 26 % gekommen. Auch sonst waren zweistellige Steigerungsraten zu verzeichnen.
§§ 69, 132 f. SGB V; §§ 811, 311 Abs. 2, 280 Abs. 1, 241 Abs. 1 BGB
Urteil des 3. Senats des BSG vom 24. 1. 2008 – B 3 KR 2/07 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Oliver Ricken, Bochum
§§ 2, 8, 135 SGB VII
Urteil des 2. Senats des BSG vom 18. 3. 2008 – B 2 U 12/07 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Laurenz Mülheims, Hennef
§ 101 Abs. 2 SGB VII
Urteil des 2. Senats des BSG vom 18. 3. 2008 – B 2 U 1/07 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Andreas Hänlein, Kassel
§ 183 SGB III; §§ 217 ff. InsO
Urteil des 11. Senats des BSG vom 29. 5. 2008 – B 11a AL 57/06 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Hans-Dieter Braun, Mannheim
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