DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2010.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-07-05 |
Die Fernsehbilder aus Afghanistan oder Haiti haben es einer breiten Öffentlichkeit vor Augen geführt – Auslandseinsätze in „Krisenregionen“ können mit schrecklichen, häufig traumatisierenden Erlebnissen verbunden sein. Werden die Erlebnisse von den Betroffenen nicht hinreichend verarbeitet und / oder hat sich trotz psychiatrischer Hilfen eine posttraumatische Belastungsstörung herausgebildet, können Entschädigungsleistungen zur materiellen Absicherung erforderlich werden.
Von der Festsetzung eines Ordnungsgeldes wird vielfach abgesehen, obgleich die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Gründe hierfür mögen vielfältig sein. Dieser Beitrag versucht, die rechtlichen Anforderungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes unter Einbeziehung der unterschiedlichen Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur zu einzelnen Problemkreisen transparent zu machen.
Der morbiditätsorientierte Risikostrukturausgleich (RSA) ist integraler Bestandteil des Gesundheitsfonds. Diese Einbindung prägt Inhalt und Zusammenwirken der Bescheide über die Höhe der Zuweisungen an die gesetzlichen Krankenkassen. Die Bedeutung der aus dem Gesundheitsfonds zu zahlenden rund 167 Mrd. Euro lenkt das Augenmerk, von der Berechnung kasseneinheitlicher Werte ausgehend, auf die Ermittlung der individuellen Zuweisungsgrundlagen und -beträge.
Die Vielzahl der Entscheidungen zu § 172 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der seit dem 1. April 2008 geltenden Fassung und das breite Spektrum unterschiedlicher Auffassungen bestätigen die Annahme, dass der Gesetzgeber den Liebhabern verfahrensrechtlicher Probleme mit den Einschränkungen der Beschwerdemöglichkeiten ein „wahres Fest“ bereitet habe. Nachfolgender Beitrag soll zu einem besonders umstrittenen Teilbereich den Meinungsstand einerseits und Lösungsmöglichkeiten andererseits aufzeigen.
Ein 11jähriger Junge nimmt als Mitglied der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft (DLRG) zu Pfingsten 2006 an einem von der DLRG organisierten Zeltlager für Kinder und Jugendliche von 8 bis 14 Jahren teil. Dabei erleidet er einen Unfall mit Verletzungen an Lippe und Gebiss, als ihm eine Mineralwasserflasche zugeworfen wird, die er nicht auffangen kann. Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz lehnt eine Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall zunächst ab.
§ 25 SGB VII; § 5 SGB II
Urteil des 8. Senats des BSG vom 19. 5. 2009 – B 8 SO 4/08 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Christian Bernzen / VRiVG a. D. Christian Grube, Hamburg
§§ 20, 22 SGB II
Urteil des 4. Senats des BSG vom 22. 9. 2009 – B 4 AS 8/09 R –
Anmerkung von Dr. Roland Derksen, Neuenhagen
§ 207a Abs. 1, 2 SGB III; § 6 Abs. 3a, § 8 Abs. 1 Nr. 1a, § 232a Abs. 1 SGB V
Urteil des 12. Senats des BSG vom 3. 6. 2009 – B 12 AL 3/07 R –
Anmerkung von Dr. iur. Sven Wolf, Köln
Art. 103 Abs. 1 GG; §§ 62, 63 SGG; § 174 ZPO
Beschluss des 3. Senats des BSG vom 1. 10. 2009 – B 3 P 13/09 B –
Anmerkung von Dr. Tilman Breitkreuz, Hamburg
Tagungsbericht über das 42. Kontaktseminar des Deutschen Sozialrechtsverbandes e. V. vom 22. bis 24.2.2010 in Kassel
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