DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2011.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-07-04 |
Die Krankenkassen erbringen Sach- und Dienstleistungen grundsätzlich nicht selbst, sondern durch vertraglich gebundene, meist private Leistungserbringer. Allerdings betreiben einige Krankenkassen auch Eigeneinrichtungen, die nach § 140 SGB V Bestandsschutz genießen. Die Reichweite dieses Bestandsschutzes ist weitgehend ungeklärt und wird seit einiger Zeit kontrovers diskutiert. Der nachfolgende Beitrag wurde durch eine Anfrage aus der Praxis angeregt.
Wenn um Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gestritten wird, dann geht es nicht lediglich um das Moderieren von medizinischen Sachverständigengutachten. Von oftmals streitentscheidender Bedeutung ist vielmehr die Frage, ob ein leistungsgeminderter Versicherter auch noch eine realistische Erwerbschance unter den konkurrierenden Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts hat.
Mit Gesetz vom 24.7.2010 (BGBl. I S. 983 ff.) hat der Gesetzgeber für eine Neuregelung der Herstellerrabatte im SGB V gesorgt. Nachdem in Teil I (SGb 2011, S. 316 ff.) einzelne Problemkreise bei der Durchführung der Abschlagsregelungen behandelt wurden, beschäftigt sich Teil II mit der Stellung von Apotheken und pharmazeutischen Großhändlern, mit der Behandlung sog. orphan drugs und vor allem mit den vergaberechtlichen Implikationen der selektivvertraglichen Rabattvereinbarungen in § 130a Abs. 8 SGB V.
Die nachfolgende Untersuchung der zahlreichen Freiwilligendienste mit einer verwirrenden Vielfalt unterschiedlicher Regelungen will Gemeinsamkeiten und Unterschiede in der Unfallversicherung und im Arbeitsschutz aufzeigen sowie Vorschläge zur Vereinheitlichung unterbreiten, um Personen, die sich für einen Freiwilligendienst interessieren, die Orientierung zu erleichtern.
Das LSG Hessen und das LSG NRW haben jeweils in Verfahren nach § 86b Abs. 1 SGG festgestellt, dass Widerspruch bzw. Klage gegen einen die Beendigung einer Familienversicherung (§ 10 SGB V) feststellenden Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung hätten. Beide Beschlüsse begnügen sich damit, die aufschiebende Wirkung festzustellen, ohne explizit auszusprechen, dass damit die jeweiligen Antragsteller vorläufig weiter den Status als Familienversicherte (und damit auch die daraus folgenden Leistungsansprüche) behalten.
§ 129 SGB V
Urteil des 1. Senats des BSG vom 28. 9. 2010 – B 1 KR 3/10 R –
Anmerkung von Dr. Valentin Saalfrank, Köln
§ 200 SGB VII; §§ 84, 76 SGB X
Urteil des 2. Senats des BSG vom 20. 7. 2010 – B 2 U 17/09 R –
Anmerkung von Dr. Dirk Bieresborn, Darmstadt
§§ 45a, 45b SGB XI
Urteil des 3. Senats des BSG vom 12. 8. 2010 – B 3 P 3/09 R –
Anmerkung von Gerald Best, Weimar
Auch im zweiten Regierungsjahr von CDU/CSU und FDP hält bei den deutschen Apothekern die Kritik an. Das betrifft vor allem die Auswirkungen des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes (AMNOG), das zu spürbaren Einkommensverlusten der Apotheker führt. Innerhalb von zwei Wochen wurde das beim Wirtschaftsforum des Deutschen Apothekerverbandes am 5./6.5.2011 in Potsdam und während des Bayerischen Apothekertags vom 20. bis 22.5.2011 in Rosenheim deutlich.
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