DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2013.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-07-03 |
Erleidet ein Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer betrieblichen Tätigkeit einen (Arbeits-)Unfall, schließt § 104 SGB VII die Haftung des Unternehmers aus, soweit dieser nicht vorsätzlich handelte und auch kein Wegeunfall vorliegt. Der geschädigte Versicherte erhält dann wegen des Arbeitsunfalls Leistungen des zuständigen Unfallversicherungsträgers; zivilrechtliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen den Unternehmer sind hingegen gem. § 104 SGB VII ausgeschlossen.
Im Anschluss an Teil I (abgedruckt in SGb 2013, S. 326 ff.) beschäftigt sich der vorliegende abschließende Teil II mit der Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts und legt die gebührenrechtlichen Folgen dar.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einer Reihe jüngerer Entscheidungen aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG ein Leistungsgrundrecht auf Gewährleistung des soziokulturellen Existenzminimums abgeleitet, dessen nähere Ausgestaltung es dem Gesetzgeber aufgetragen hat. Der Beitrag unterbreitet einen Vorschlag, wie ein solches Grundrecht dogmatisch konstruiert werden kann und zeigt anhand zweier Referenzgebiete auf, welche Folgen seine Anerkennung hat.
Der Beitrag beleuchtet die Bedeutung der Behindertenrechtskonvention und insbesondere des damit in Zusammenhang stehenden Inklusionsbegriffs.
§ 44 SGB X; ZRBG; Art. 3 GG
Urteil des 13. Senats des BSG vom 7. 2. 2012 – B 13 R 40/11 R –
Anmerkung von Dr. Jan Oliver Merten, Aachen
§§ 5, 19, 44 ff., 192 SGB V
Urteil des 1. Senats des BSG vom 10. 5. 2012 – B 1 KR 19/11 R –
Anmerkung von Katja Meyerhoff, Hamburg
§§ 44, 45 SGB X; § 44b SGB II a. F.; § 7 SGB II; § 30 SGB I
Urteil des 14. Senats des BSG vom 23. 5. 2012 – B 14 AS 133/11 R –
Anmerkung von Dr. Tobias Aubel, Essen
§§ 144, 143a SGB III i. d. F. bis zum 31. 3. 2012; §§ 1a, 1 KSchG; § 626 BGB
Urteil des 11. Senats des BSG vom 2. 5. 2012 – B 11 AL 6/11 R –
Anmerkung von Dr. Bettina Weinreich, Schwerin
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