DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2016.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-07-04 |
Trotz eines recht großzügigen Gestaltungsspielraums hat der Sozialrecht gestaltende und häufig von Sparzwängen geplagte Gesetzgeber keinen „Freibrief“ für eine beliebige Kumulation von belastenden gesetzlichen Maßnahmen. Solche „Belastungskumulationen“ durch verschiedene zeitgleich wirkende Einzelmaßnahmen sind allerdings bisher von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundessozialgerichts (BSG) nur am Rande gestreift worden. Infolge dessen sind die Konturen von solchen sogenannten „additiven“ Grundrechtseingriffen sowohl hinsichtlich ihrer spezifischen Voraussetzungen als auch ihrer besonderen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung weitgehend unklar.
Der Aufsatz geht der Frage nach, ob die Forderung nach einer Änderung bzw. Neufassung des § 2 Abs. 1 SGB IX gerechtfertigt ist.
Der in der vergangenen Ausgabe der SGb veröffentlichte Teil I des Beitrags (SGb 2016, 310 ff.) befasste sich mit dem Prüfungsumfang bei Berufskrankheiten, den Anforderungen an die generelle sowie individuelle Kausalität sowie speziell mit der Prüfung der arbeitstechnischen Voraussetzungen. Teil II nun wendet sich der Bedeutung und Prüfung der arbeitsmedizinischen Voraussetzungen sowie von Beweislastfragen zu.
Welche Schlussfolgerungen sich aus dem Urteil des BSG zur Pflichtverrentung vom 19.8.2015 – B 14 AS 1/15 R (abgedruckt in diesem Heft S. 413 ff.) für ermessensgerechte Übergänge in die Rentenphase ergeben, soll hier näher unter Einbeziehung geplanter Veränderungen im 9. SGB II-Änderungsgesetz erörtert werden.
Art. 19 Abs. 4 GG; § 7 SGB II; §§ 21, 23 SGB XII; § 86b SGG
Beschluss des 6. Senats des LSG Nordrhein-Westfalen v. 18.4.2016 – L 6 AS 2249/15 B ER – Anmerkung von Prof. Dr. Claudia Bittner, LL.M. (Harvard), Freiburg
§§ 118 f., 124 SGB III a. F. (= §§ 137 f., 142 SGB III n. F.); Art. 61 f. VO (EG) 883/2004
Urteil des 11. Senats des BSG vom 17.3.2015 – B 11 AL 12/14 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Maximilian Fuchs, Regensburg
§ 39 Abs. 2 SGB X; § 77 SGG; § 2 SGB VI
Urteil des 5. Senats des BSG vom 23.4.2015 – B 5 RE 19/14 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz, Regensburg
§§ 12a, 5 SGB II
Urteil des 14. Senats des BSG vom 19.8.2015 – B 14 AS 1/15 R –
Anmerkung von Udo Geiger, Berlin
Die deutschen Apotheker wollen auch künftig darauf achten, dass es keine Lücken in der Apotheken-Versorgung auf dem Lande gibt. Beim 53. Wirtschaftsforum des Deutschen Apothekerverbandes (DAV) am 27. und 28.4.2016 in Berlin zog dessen Vorsitzender Fritz Becker (Pforzheim) eine Jahresbilanz, die nicht nur Licht, sondern auch Schatten enthielt. Er begrüßte die Verabschiedung des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes und des E-Health-Gesetzes als „wichtige Meilensteine dieser Legislaturperiode“. Scharfe Kritik fand dagegen ein parlamentarisches Positionspapier der Bundestagsfraktionen von CDU/CSU und SPD, in dem eine Deckelung des Apotheker-Honorars bei Hochpreisen angekündigt wurde.
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