DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2017.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-07-04 |
Mit dem GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz hat der Gesetzgeber auf bestimmte Vorgänge im deutschen „Gesundheitskonzern“ reagiert, bei denen mit Selbstverwaltungsrecht ausgestattete Einrichtungen die ihnen gewährten Freiräume in sachfremder Weise genutzt haben. Die staatliche Aufsicht über die betreffenden Institutionen und Organe hat sich sowohl unter dem Gesichtspunkt der Prävention als auch in der Reaktion auf diese Vorkommnisse als ineffektiv erwiesen. Der Gesetzgeber hat daraufhin Ergänzungen der bisherigen Regelungen vorgenommen, nicht nur bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, sondern auch beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen (sowie auch beim Gemeinsamen Bundesausschuss).
Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) ändert bei den „Besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen“ im SGB IX, dem sog. Schwerbehindertenrecht, zahlreiche Vorschriften. Der vorliegende Aufsatz gibt hierzu einen Überblick. Zu den Auswirkungen der Änderungen auf die Rehabilitation und Pflege siehe bereits Busse, SGb 2017, 307 ff.
Ziel dieses Beitrags ist es, einen Überblick über die wesentlichen Neuregelungen im Sozialen Entschädigungsrecht (SER) zu geben, wie sie derzeit in einem ersten Arbeitsentwurf (ArbE) beabsichtigt sind. Einzelne Regelungen sollen kritisch beleuchtet werden. Das neue SER war auch Gegenstand des 49. Kontaktseminars des Deutschen Sozialrechtsverbandes e. V., das am 20. / 21.2.2017 in Kassel stattfand.
Der vorliegende Beitrag setzt sich mit der Frage auseinander, wann eine Untätigkeitsklage als rechtsmissbräuchlich und damit als unzulässig abzuweisen ist. Dabei zeigt ein Blick in die hierzu veröffentlichte Rechtsprechung, dass sich die Gerichte häufig mit dieser Frage auseinanderzusetzen haben.
§ 16 Abs. 3a SGB V
Urteil des 1. Senats des BSG vom 8.3.2016 – B 1 KR 31/15 R
Anmerkung von PD Dr. Dr. Gerhard Deter, Bernau
§ 8 Abs. 1, 2 SGB VII
Urteil des 2. Senats des BSG vom 5.7.2016 – B 2 U 5/15 R
Anmerkung von Prof. Dr. Eberhard Jung, Gießen / Frankfurt am Main
§§ 15, 31 ff. SGB II; §§ 53 ff. SGB X
Urteil des 14. Senats des BSG vom 23.6.2016 – B 14 AS 30/15 R
mit Anmerkung von Jörn Hökendorf, Potsdam / Prof. Dr. Maria Wersig, Dortmund
Gemeinsame Tagung der Gesellschaft für Sozialen Fortschritt e. V. und des Forums Sozialversicherungswissenschaft e. V. sowie der Friedrich-Ebert-Stiftung am 9. März 2017 in Berlin
Tagungsbericht zum 54. Wirtschafts-Forums des Deutschen Apothekerverbandes (DAV) am 26. und 27. April 2017 in Berlin.
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