DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2009.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-08-06 |
Rechtsbeziehungen sind gelegentlich derart komplex, dass sie professioneller Betreuung bedürfen. Das gilt sowohl für den Bereich der außergerichtlichen Beratung als auch im Rahmen einer gerichtlichen Vertretung. Mit dem Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG), am 1.7.2008, wurde das auf das Jahr 1935 zurückgehende und in den letzten Jahren kontrovers diskutierte Rechtsberatungsgesetz (RBerG) abgelöst. Die Neukodifikation hat zu mehr Freiräumen für die nichtanwaltliche Konkurrenz auf dem Beratungsmarkt geführt und im Bereich der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsdienstleistung die Profession der ca. 600–700 in Deutschland tätigen nichtanwaltlichen Rentenberater ausdrücklich bestätigt.
Wo Sonderbedarfe zum Lebensunterhalt bestehen, die das SGB II nicht kennt, sind verschiedentlich Versuche unternommen worden, Lücken zu schließen. So ist versucht worden, an die Hilfen in besonderen Lebenslagen anzuknüpfen. Hauptsächlich resultiert das Problem daraus, dass das SGB II keinen Individualisierungsgrundsatz kennt (§ 9 SGB XII). Damit zusammen hängt eine Pauschalierung der Leistungen, die nicht nur der Verwaltungsvereinfachung dient, sondern auch eine edv-mäßige Durchführung des Gesetzes gewährleisten soll. In einem Fürsorgesystem wird man aber auf eine Individualisierung nicht verzichten können.
Der nachfolgende Aufsatz beschäftigt sich mit der durch die 8. SGG-Novelle um eine Klagerücknahmefiktion erweiterten Vorschrift des § 102 SGG. Hierdurch wird den Gerichten die Befugnis eingeräumt, bei zu unterstellendem Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers eine Betreibensaufforderung mit dreimonatiger Fristsetzung zu erlassen. Mit fruchtlosem Verstreichen dieser Frist wird vom Gesetz die Klagerücknahme fingiert. Zu erörtern sind die Voraussetzungen des neuen Instruments wie auch dessen Anwendungsbereich und Nutzen.
Späte Gerechtigkeit: In fünf spektakulären Revisionsurteilen hat das BSG aufgrund neuer historischer Erkenntnisse Rentenansprüche jüdischer Ghettoüberlebende für ihre Ghettoarbeit erheblich erweitert. Nunmehr genügt zur Rentengewährung schon eine vom Judenrat vermittelte und mit spärlichen Nahrungsmitteln entgoltene Arbeit. Historisch war sie in den Ghettos die Regel. Den wenigen Überlebenden widerfährt somit späte Gerechtigkeit. Das Sozialversicherungsrecht beweist seine Anpassungs- und Lernfähigkeit bei der Bewältigung historisch heikler Sachverhalte aus der dunkelsten Zeit deutscher Geschichte. Auf die Rentenversicherungsträger kommen zehntausende Neubescheide und Nachzahlungen in Milliardenhöhe zu.
§ 106 SGB V
Urteil des 6. Senats des BSG vom 9. 4. 2008 – B 6 KA 34/07 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Hermann Butzer, Hannover
§ 28h SGB IV
Urteil des 12. Senats des BSG vom 24. 6. 2008 – B 12 KR 24/07 R –
Anmerkung von Dr. Eckhard Bloch, Hamburg
§§ 11, 27, 33 SGB V; §§ 9 ff. SGB VI; §§ 14 f., 31 SGB IX
Urteil des 13. Senats des BSG vom 21. 8. 2008 – B 13 R 33/07 R –
Anmerkung von Dr. Robert Weber, Berlin
Zum ersten Mal trafen sich am 7. Mai 2009 Sozialrechtler und Familienrechtler zum interdisziplinären Austausch im Rahmen der Tagungsreihe „Blickpunkt Sozialrecht in der Privatrechtspraxis“ in der Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen. Geladen hatten Prof. Dr. Olaf Deinert, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Arbeitsrecht an der Universität Göttingen, und Prof. Dr. Rainer Schlegel, Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht (BSG). Sie konnten rund 60 Gäste begrüßen, darunter mehrere Richterinnen und Richter des BSG, sowie weitere Vertreter der Justiz, der Wissenschaft, der Rechtsanwalts- und Verwaltungspraxis sowie Vertreter von Vereinen und Verbänden, die sich intensiv mit dem Thema „Hartz IV – Bleiben die Familien auf der Strecke?“ auseinandersetzten.
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