DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2011.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-08-04 |
Das Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) steht einer Umsetzung des medizinischen Fortschritts positiv gegenüber. Es bestehen jedoch insbesondere auf dem Gebiet der ambulanten Versorgung sozialrechtliche Schranken, die einer einseitigen und ausschließlichen Orientierung am medizinischen Fortschritt entgegenstehen. Zudem können systemimmanente Fehlleistungsanreize dazu führen, dass Leistungserbringer bereits bestehende gesetzliche Möglichkeiten nicht nutzen. Selektivvertragliche Versorgungsformen eröffnen weitere Möglichkeiten zur Umsetzung des medizinischen Fortschritts.
Das Recht der Renten für Ghetto-Beschäftigungen hat unter maßgeblichem Einfluss der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine bemerkenswerte Entwicklung genommen. Den Gründen hierfür und den Hintergründen ist der folgende Beitrag gewidmet.
In den letzten zwölf Monaten sind die Bestimmungen des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) durch vier Änderungsgesetze umfangreich geändert worden. Im nachfolgenden Aufsatz soll ein Überblick über die wesentlichen Änderungen gegeben werden. Teil I beschäftigt sich mit den Anspruchvoraussetzungen und dem Arbeitslosengeld II.
Nach Auffassung des BVA hindert die Bindungsfrist des § 53 Abs. 8 SGB V gesetzlich Versicherte nicht daran in die PKV zu wechseln, sobald die Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 SGB V erfüllt sind. Der vorliegende Beitrag möchte vor diesem Hintergrund die Reichweite der in § 53 Abs. 8 SGB V normierten Bindungswirkung umfassend klären.
§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II; Europäisches Fürsorgeabkommen; Freizügigkeitsgesetz / EU
Urteil des 14. Senats des BSG vom 19. 10. 2010 – B 14 AS 23/10 –
Anmerkung von Prof. Dr. Dr. h.c. Eberhard Eichenhofer, Jena
§ 8 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Nr. 1 AAÜG
Urteil des 5. Senats des BSG vom 15. 6. 2010 – B 5 RS 17/09 R –
Anmerkung von Rüdiger Mey, Berlin
§ 53 SGB I; § 56 SGB X; §§ 398 ff. BGB
Urteil des 2. Senats des BSG vom 15. 6. 2010 – B 2 U 26/09 R –
Anmerkung von Andrea Pflüger, Berlin
§§ 24, 41 SGB X
Urteil des 4. Senats des BSG vom 9. 11. 2010 – B 4 AS 37/09 R –
Anmerkung von Dr. Klaus Vogelgesang, Bonn
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