DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2015.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-08-04 |
§ 2 Abs. 1 S. 3 SGB V, nach dem „Qualität und Wirksamkeit der Leistungen (haben) dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen“ haben, gilt Juristen als ein Fenster in eine andere Welt – der Welt der Medizin. Diese ist als Naturwissenschaft dem Juristen professionell fremd, weil der Richter nach dem Grundsatz „judex non calculat“ sich nicht nur mathematischen Überlegungen konsequent zu verweigern hat, sondern auch – wie Justitia selbst – blind jeglicher Eigenerfahrung oder naturwissenschaftlicher Erwägungen eigentlich nur nach dem Gesetz zu entscheiden hat.
„Die Gesundheit ist zwar nicht Alles – aber ohne Gesundheit ist Alles Nichts“. Dieser von Arthur Schopenhauer stammende Aphorismus zum Thema Gesundheit sagt Alles und zugleich Nichts aus zum Gesundheitsbegriff. Die Gesundheit ist für das Individuum eines der wichtigsten Güter. Ist sie aber zugleich auch ein für jedes Individuum herausragendes – und damit zugleich durchsetzbares – Recht? Besteht über jeden einzelnen Menschen hinaus ein weiterer Wert einer Gemeinschaftsgesundheit, einer ausgehend vom Staatsvolk so zu bezeichnenden „Volksgesundheit“ – auch oder obwohl dieser Begriff in der deutschen Geschichte bereits mit heute kaum vorstellbaren praktischen Auswirkungen begleitet war.
In der öffentlichen Verwaltung und in der Sozialverwaltung wird mit erheblichen Vermögenswerten umgegangen. Kommt es hierbei zu Schäden bzw. Verlusten, so erleiden Steuerzahler oder z. B. Versicherte in der gesetzlichen Sozialversicherung Nachteile. Dann stellt sich auch hier die Frage, ob die Leitungsebene ihren Sorgfaltspflichten in ausreichendem Maße nachgekommen ist. Ein strukturierter Umgang mit Risiken in Form eines Risikomanagements erscheint insoweit auch in der öffentlichen Verwaltung als zweckmäßig. Der vorliegende Beitrag geht im zweiten Kapitel zunächst auf einige grundlegende Aspekte des Risikomanagements ein.
Der vorliegende Beitrag verfolgt das Ziel, ausgehend von der als hinreichend bestimmt erachteten gesetzlichen Norm des § 22 Abs. 1 SGB II abstrakte Kriterien der Rechtsprechung des BSG zur Bestimmung der Angemessenheit der Bedarfe für Unterkunft herauszuarbeiten, um danach anhand dieser Kriterien die Prüfung des für die Landeshauptstadt Dresden entwickelten Konzepts vom 24.10.2011 auf seine Schlüssigkeit zu erläutern. Wesentliche Erkenntnisse hieraus werden im Rahmen der Schlussbetrachtung zusammengefasst, um hiermit konkrete Hilfestellungen für die Prüfung anderer Konzepte zu liefern.
§ 2 Abs. 1 Nr. 17, § 8 SGB VII; §§ 14, 19, 37 SGB XI
Urteil des 2. Senats des BSG vom 26.6.2014 – B 2 U 9/13 R – Anmerkung von Prof. Dr. Eberhard Jung, Gießen/Frankfurt am Main
§ 86a SVG
Urteil des 11. Senats des BSG vom 14.5.2014 – B 11 AL 14/13 R – Anmerkung von Dr. Benjamin Schmidt, Marburg
§ 51 Abs. 1 SGG; § 17a GVG; § 17 Abs. 2 SGB I; § 2 Abs. 2 SGB V; §§ 2, 7 KHEntgG
Beschluss des 3. Senats des BSG vom 29. Juli 2014 – R 3 SF 1/14 R – Anmerkung von Antje Groß, Heilbronn
§ 22 SGB II
Urteil des 4. Senats des BSG vom 18.11.2014 – B 4 AS 9/14 R – Anmerkung siehe Besprechungsaufsatz von Dr. Nadja Anders, Chemnitz, abgedruckt in diesem Heft S. 434 ff.
Traditionell an einem der letzten Januartage analysiert der Freie Verband Deutscher Zahnärzte (FVDZ), mit gut 18.000 Mitgliedern deren größte Interessenvertretung, in Berlin die aktuelle Gesundheitspolitik. Wurde im Vorjahr ein effektiverer Schutz der Patientendaten gefordert, dominierte diesmal die Sorge, „bewährte, gut funktionierende Versorgungsstrukturen und die Einzelpraxis zum Auslaufmodell zu deklassieren“.
+++ Tagung des Sozialrechtsverbundes Norddeutschland e.V., 26. / 27. November 2015, TKK Hamburg +++
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