DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2018.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-08-03 |
Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und die damit verbundenen nationalen Anpassungsgesetze werden nicht nur die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Private und die öffentliche Verwaltung nachhaltig verändern, sie betreffen auch die Gerichte und das Gerichtsverfahren. Der folgende Beitrag setzt sich in drei Teilen mit dieser Problematik auseinander. Zunächst sollen in diesem Teil das Verhältnis von DSGVO, nationalem Datenschutzrecht und Prozessrecht sowie die Bedeutung der Einwilligung und die zweckändernde Datenverarbeitung beleuchtet werden.
Ebenso wie die Leistungsträger zur Erbringung von Sozialleistungen verpflichtet sind, sind sie verpflichtet, Überzahlungen zurückzufordern und, wenn der Schuldner nicht zahlt, ggf. mittels Zwangsvollstreckung einzutreiben. Dafür stehen ihnen verschiedene Wege mit verschiedenen Vollstreckungsorganen zur Verfügung. In Abhängigkeit davon bestimmen sich die Rechtsschutzmöglichkeiten des Schuldners in der Vollstreckung, die sich auf nahezu alle Gerichtsbarkeiten verteilen.
Die frühe Nutzenbewertung gem. § 35a SGB V wurde durch das AMNOG in das SGB V aufgenommen und dient dem Zweck hochpreisige patentgeschützte Arzneimittel zu wirtschaftlichen Preisen verfügbar zu machen. Durch das AMVSG wurde das System der frühen Nutzenbewertung nunmehr weiterentwickelt. Durch die aktuelle Rechtsprechung des LSG Berlin-Brandenburg wird das System der frühen Nutzenbewertung jedoch fälschlicherweise in Frage gestellt.
Der Begriff der „Krankheit“ findet sich in den Normen vieler Rechtsgebiete als anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal. Das gilt natürlich vor allem im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V) und der Unfallversicherung (SGB VII), aber beispielsweise auch im Arbeitsrecht (Entgeltfortzahlungsanspruch bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit, § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG).
Übersicht über die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – bearbeitet auf Grund der Terminvorschau und des Terminberichts
§ 44 SGB X
Urteil des 4. Senats des BSG vom 4.4.2017 – B 4 AS 6/16 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Andreas Marschner, Berlin
Urteil des 2. Senats des BSG vom 27.6.2017 – B 2 U 17/15 R –
Anmerkung von Myra Linder, Essen
§ 137f SGB V
Urteil des 6. Senats des BSG vom 29.11.2017 – B 6 KA 32/16 R –
Anmerkung von Dr. Heike Thomae, Dortmund
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