| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1864-8029 |
| Ausgabe / Jahr: | 8 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-08-03 |
Seit 2021 eröffnet das Soziale Entschädigungsrecht Geschädigten, Angehörigen, Hinterbliebenen und Nahestehenden die Möglichkeit, psychotherapeutische (Früh-)Intervention in Traumaambulanzen in Anspruch zu nehmen. Der Beitrag beleuchtet das diesbezügliche Leistungserbringungsrecht und unterzieht die §§ 37, 38 SGB XIV sowie die Traumaambulanz-Verordnung einer kritischen Überprüfung.
Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zum Schutz von Sozialleistungsansprüchen durch die Eigentumsgarantie der EMRK findet hierzulande meist nur wenig Beachtung, da sie von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) überschattet wird. Dabei ist auch die Rechtsprechung des Straßburger Gerichtshofs in Deutschland aus verschiedenen Gründen praktisch relevant.
Der vorliegende Beitrag soll grundsätzlich die Frage erörtern, inwieweit Leistungen nach § 35a SGB VIII bei Teilleistungsstörungen in Betracht kommen und welche Rolle die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte dabei in der Vergangenheit gespielt hat. Letzteres gewinnt insbesondere auch deswegen an Aktualität, da der erste Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Kinder- und Jugendhilferechts einen Wechsel der Gerichtsbarkeit nicht mehr vorsieht.
Der Beitrag geht der Frage nach, warum eine Abgrenzung von Wohngemeinschaften zur Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft im SGB II notwendig ist und wie diese gelingen kann.
Übersicht über die jüngste Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – bearbeitet auf Grund der Terminvorschau und des Terminberichts
BSG, Urteil des 3. Senats vom 12.6.2025 – B 3 KR 12/23 R – ECLI: DE:BSG:2025:120625UB3KR1223R0 –
Anmerkung von Dr. Christian Rahn, München
BSG, Urteil des 6. Senats vom 18.6.2025 – B 6 KA 4/24 R – ECLI:DE:BSG:2025:180625UB6KA424R0 –
Anmerkung von Till Sebastian Wipperfürth, LL. M., Berlin
BSG, Urteil des 4. Senats vom 23.9.2025 – B 4 AS 12/24 R – ECLI:DE:BSG:2025:230925UB4AS1224R0 –
Anmerkung von Florian Specht, Hannover
Am 3. Februar 2026 fand der 22. Deutsche Sozialrechtstag in Köln statt, der knapp ein Jahr nach der Konstituierung des 21. Deutschen Bundestages unter dem Generalthema „Sozialrecht und Sozialpolitik in der 21. Legislaturperiode“ eine erste Zwischenbilanz sozialpolitischer Vorhaben zog und gleichzeitig diejenigen Projekte aus dem Geschäftsbereich des BMAS beleuchtete, die der Koalitionsvertrag im Bereich des Sozial(versicherungs)rechts noch beinhaltet.
Dr. Simon Roesen LL. M.: Schriften zum Sozialrecht
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