DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2011.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-09-07 |
Die Sozialversicherungswahlen 2011 könnten als Stabilisierung der institutionellen sozialen Selbstverwaltung gesehen werden. Doch die Zukunft der Sozialwahlen und der sozialen Selbstverwaltung bleibt kontrovers. Die Diskussion über Bürgerbeteiligung und Entscheidungsteilhabe an gesundheitspolitischen Entscheidungen geht zum Teil an der sozialen Selbstverwaltung vorbei oder sieht bei ihr keine Potenziale. In diesem Beitrag wird dafür plädiert, über Probleme, Potenziale und nötige Reformen der Selbstverwaltung zu diskutieren und ihren politischen Zweck wieder stärker zu konturieren.
Vor dem Hintergrund, dass sowohl von Eichenhofer als auch gelegentlich von Seiten des BVerfG anklingt, (zumindest indirekt in BVerfGE 125, 175, BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 18.2.2010 – 1 BvR 1523/08) das Sozialstaatsprinzip spiegele sich in der höchst richterlichen sozialrechtlichen Rechtsprechung nicht seiner Bedeutung entsprechend wieder und die sozialen Rechte (§§ 2 bis 10 SGB I) würden nicht hinreichend thematisiert, bedarf es einer Aufbereitung neuerer Rechtsprechung des BSG zu dieser Thematik, um das Gegenteil zu belegen.
Teil II des Aufsatzes beschäftigt sich im Anschluss an den in SGb 2011, S. 436 ff. abgedruckten Teil I schwerpunktmäßig mit den Änderungen im Sanktionsrecht und im materiellen Verfahrensrecht sowie mit den neu eingeführten Leistungen – Leistungen für Bildung und Teilhabe sowie Leistungen für Auszubildende –.
Mit der Neufassung des SGB II durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 wurde die Rechtslage zur Übernahme der Kosten für die Warmwasseraufbereitung grundlegend umgestaltet. Darin liegt eine erhebliche, politisch bislang nicht vermittelte weitere Erhöhung des Arbeitslosengelds II. Die Neuregelung schafft eine Reihe von Problemen und offenbart beachtliche Fehler des Gesetzgebers.
Der Beitrag geht auf die von Fichte vorgetragene Kritik ein, würdigt die aufgeführten Urteile auf ihre Aussagen für die Deutung sozialer Rechte und weist auf eine Schwäche in der Rechtsprechung des BSG zu den sozialen Rechten hin, auf die bereits 2004 Harald Bürck aufmerksam machte.
§ 42 SGB I; § 45 SGB X; § 147 AFG; § 328 SGB III
Urteil des 11. Senats des BSG vom 1. 7. 2010 – B 11 AL 19/09 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Christian Rolfs / Stefanie Dieckmann, Köln
§ 37 SGB V; § 36 SGB XI
Urteil des 3. Senats des BSG vom 17. 6. 2010 – B 3 KR 7/09 R –
Anmerkung von Dr. Sonja Reimer, Gießen
§ 183 SGB III
Urteil des 11. Senats des BSG vom 8. 9. 2010 – B 11 AL 34/09 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Hans-Dieter Braun, Mannheim
§ 76 SGB VII; § 39 SGB I
Urteil des 2. Senats des BSG vom 9. 11. 2010 – B 2 U 10/10 R –
Anmerkung von Jürgen Nehls, Bielefeld
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