DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2014.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-09-03 |
Im nachfolgenden Beitrag sollen die materiell-rechtlichen (V.) wie prozessualen (VI.) Aspekte näher betrachtet werden. Dabei setzt das Verständnis des Konkurrenzverhältnisses der beiden Haftungsinstitute die Kenntnis der jeweiligen Anspruchsmerkmale und Rechtsfolgen (hierzu II. und III.) sowie der konkreten Parallelen und Unterschiede voraus (hierzu IV.).
Der erste Teil des Beitrags (SGb 2014, S. 422 ff.) ging der höchstrichterlich gebilligten Ausdehnung der Versicherungspflicht auf Vorsorgestarke nach. Der zweite Teil untersucht, ob der Sozialversicherungscharakter im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG auch gewahrt bliebe, wenn der soziale Ausgleich stattdessen vor allem mit einem hohen Bundeszuschuss finanziert würde. Abschließend werden die Grundrechtmäßigkeit einer Wahlpflicht zwischen GKV und PKV und die Folgen des Modells für die Anwendbarkeit der unionsrechtlichen Wettbewerbsregeln auf die Krankenkassen geprüft.
Der Beitrag beschäftigt sich mit der Regelung des § 96 Abs. 2 Satz 2 SGB X, die ein Kooperationsgebot für die Sozialleistungsträger beinhaltet. Um die praktische Relevanz dieses Gebotes zu veranschaulichen, wird anhand der Eignungsfeststellung gemäß § 32 SGB III bei Gehörlosen deutlich gemacht, dass eine Zusammenarbeit auch unter grundrechtlichen Aspekten erforderlich ist. Nur so kann der Vorgabe des § 2 Abs. 2, zweiter Halbsatz SGB I, wonach bei der Auslegung und Ermessensausübung die sozialen Rechte, die in den §§ 3 bis 10 SGB I genannt werden, möglichst weitgehend realisiert werden, Rechnung getragen werden. In diesem Zusammenhang ist es auch erforderlich, die Begriffe „vergleichbare Grundlagen, Maßstäbe und Verfahren“, die in § 96 Abs. 2 Satz 2 SGB X verwendet werden, zu erläutern.
Art. 12 GG; § 115 Abs. 1a SGB XI; § 131 SGG
Urteil des 3. Senats des BSG vom 16.5.2013 – B 3 P 5/12 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Peter Udsching, Göttingen
§ 25 SGB XII; § 121 BSHG
Urteil des 8. Senats des BSG vom 23. 8. 2013 – B 8 SO 19/12 R –
Anmerkung von Kristina Schwarz, Berlin
§ 22 SGB II
Urteil des 14. Senats des BSG vom 16. 4. 2013 – B 14 AS 28/12 R –
Anmerkung von Klaus Lauterbach, Halle (Saale)
Am 24.4.2014 fand in Göttingen bereits zum sechsten Mal die Tagungsreihe „Blickpunkt Sozialrecht in der Privatrechtspraxis“ statt. Der Einladung von Prof. Dr. Olaf Deinert (Universität Göttingen) und Prof. Dr. Rainer Schlegel (Vorsitzender Richter am BSG) folgten rund 60 interessierte Gäste aus Wissenschaft und Praxis. Die diesjährige Veranstaltung widmete sich der Frage, wie sich die neuesten Änderungen im Mietrecht auf die Stellung der Grundsicherungsberechtigten auswirken. Zur Einführung in die komplexe Materie konnten mit den Referenten Sabine Knickrehm, stellvertretende Vorsitzende des 4. Senats des BSG, und Prof. Dr. Peter Rott vom Institut für Wirtschaftsrecht der Universität Kassel zwei ausgewiesene Experten gewonnen werden.
Bernd Wiegand / Roger Hohmann, SchwbVWO Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen, 2., neu bearbeitete Auflage 2014, 368 S., 46,– Euro, ISBN 978-3-503-15653-5, Erich Schmidt Verlag
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