DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2012.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-10-09 |
Für die Öffentlichkeit wenig überraschend verwarf das BVerfG in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2012 die seit dem erstmaligen Erlass des AsylbLG unverändert geltenden Bedarfssätze als verfassungswidrig. Der Rückgriff des Gerichts auf Art. 1 Abs. 1 GG, darin es den Rechtsgrund für ein Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum gelegt sieht, führt folgerichtig die bisherige Doktrin und verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zum Recht auf Sozialfürsorge fort. Dieses wird bereits seit den ersten Tagen der Rechtsprechung des BVerwG (BVerwGE 1,159) auf die Menschenwürde gestützt.
Dieser Beitrag lotet aus, welche haftungsrechtlichen Implikationen die Genehmigung einer rechtswidrigen Satzungsbestimmung nach § 195 Abs. 1 SGB V durch das Bundesversicherungsamt (BVA) hat. Die Frage ist insbesondere im Hinblick auf die mögliche Rechtswidrigkeit von Zusatzbeiträgen, die zur Sanierung von Krankenkassen erhoben werden, relevant. Diese sind mit mehr rechtlichen Fallstricken verbunden als in der Praxis teilweise gesehen wurde, so dass sich in diesem Zusammenhang die Frage der Haftung für rechtswidrige Zusatzbeiträge aufdrängt. Die Ausführungen beruhen auf einer Anregung aus der Praxis.
Der Beitrag setzt sich mit dem Versicherungsschutz bei Wegeunfällen unter Alkoholeinfluss vor dem Hintergrund der Zielsetzung und den allgemeinen Grundsätzen der gesetzlichen Unfallversicherung auseinander. Dabei wird die Rechtsprechung des BSG mit der Anwendung der Regeln des Anscheinsbeweises bei absoluter Fahruntüchtigkeit nach der strafrechtlichen Einordnung kritisch betrachtet, insbesondere im Fall einer Alkoholerkrankung oder eines gewohnheitsmäßigen Alkoholmissbrauchs mit gesteigerter Alkoholtoleranz.
Der Aufsatz beschäftigt sich mit der Fragestellung, wie Wertungswidersprüche im Verhältnis von Gesetzlicher Krankenversicherung (GKV), Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitsuchende verhindert werden können, ohne dass – verfassungsrechtlich problematische – Versorgungslücken entstehen. Nachdem diese Fragen seit einiger Zeit auch das Bundessozialgericht (BSG) erreicht haben, besteht Anlass für eine erste Bestandsaufnahme bisheriger Antworten und verbliebener Fragen.
§§ 2, 31, 34 f., 73, 92 SGB V; §§ 10, 12, 29, 51, 55 SGG; AM-RL
Urteil des 6. Senats des BSG vom 14. 12. 2011 – B 6 KA 29/10 R –
Anmerkungen von Dr. Thomas Flint, Hamburg
§§ 33, 139 SGB V; § 3 MPG
Urteil des 3. Senats des BSG vom 15. 3. 2012 – B 3 KR 6/11 R –
Anmerkung von Dr. Andreas Bombien / Peter Hartmann, Lünen / Dortmund
§ 18, 42, 44 SGB XII; § 48 SGB X
Urteil des 8. Senats des BSG vom 10. 11. 2011 – B 8 SO 18/10 R –
Anmerkung von Christian Grube, München
§§ 11, 12 SGB II; § 51 StVollzG
Urteil des 14. Senats des BSG vom 6. 10. 2011 – B 14 AS 94/10 R –
Anmerkung von Dr. Manfred Hammel, Stuttgart
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