DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2015.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-10-06 |
Rechtliche Anforderungen nach Barrierefreiheit und Instrumente zu ihrer Durchsetzung sind 2002 mit dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) im deutschen Bundesrecht verankert worden, auch mit Wirkungen für die Sozialleistungsträger und die Sozialgerichtsbarkeit sowie mit sozialrechtlichen Normen. Diese Regelungen haben jedoch für einige Zeit nur wenig sichtbare Wirkungen in Verwaltung und Rechtsprechung gezeigt.
Der Aufsatz soll einen kurzen Überblick über die veränderten Rahmenbedingungen und die daraus resultierenden Fragen und Anforderungen an den Tarifvertrag und das Tarifrecht geben. Daran anschließen wird sich eine exemplarische Thematisierung der Anpassungsschwierigkeiten und -notwendigkeiten. Dabei bitte ich zu berücksichtigen, dass – in Anbetracht der knappen zeitlichen Vorgabe des Vortrages – vieles nur exemplarisch und sehr holzschnittartig angerissen werden kann und viele Differenzierungen und „Nuancierungen“ auf der Strecke bleiben müssen.
Nachdem das BAG die Tarifverträge der CGZP in der Leiharbeit Ende 2010 für unwirksam erklärt hat, erhebt die Gesetzliche Rentenversicherung nachträgliche Beitragsforderungen gegen Leiharbeitsunternehmen. Die betreffenden Unternehmen wurden im Vorfeld von der Bundesagentur für Arbeit dazu angehalten, diese Tarifverträge anzuwenden und dementsprechend Beiträge abzuführen. Jetzt sollen sie nachzahlen.
Gelegentlich erklären Beteiligte des Revisionsverfahrens in der mündlichen Verhandlung die Zurücknahme ihrer Revision oder geben ein Anerkenntnis ab. Dies geschieht nicht selten unmittelbar nach dem Rechtsgespräch, um nachteilige Grundsatzentscheidungen oberster Bundesgerichte mit präjudizieller Wirkung für eine Vielzahl weiterer Verfahren „in letzter Minute“ zu verhindern.
§ 358 SGB III; §§ 7, 8a SGB IV; §§ 10 f. WEG
Urteil des 11. Senats des BSG v. 23.10.2014 – B 11 AL 6/14 R
Anmerkung von Prof. Dr. Karl-Jürgen Bieback, Hamburg
§§ 7, 19 SGB II; § 30 SGB I
Urteil des 14. Senats des BSG v. 28.10.2014 – B 14 AS 65/13 R
Anmerkung von Prof. Dr. Claudia Bittner, LL.M. (Harvard), Freiburg
§§ 12, 39, 109 Abs. 5 SGB V; § 17b KHG; § 7 KHEntgG; § 2 KFBV
Urteil des 1. Senats des BSG v. 1.7.2014 – B 1 KR 62/12 R – Anmerkung von Dr. Kyrill Makoski, Düsseldorf
§§ 195, 11 Abs. 6, § 27a SGB V
Urteil des 1. Senats des BSG vom 18.11.2014 – B 1 A 1/14 R – Anmerkung von Dr. Martin Schiffner, Hamburg
Von 1974 bis 1999 hatten zwei der insgesamt fünf Obersten Gerichtshöfe der Bundesrepublik ihren Sitz in Kassel: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) und das Bundessozialgericht (BSG), also die beiden höchsten Gerichte für Streitigkeiten aus „verwandten“ Rechtsgebieten, dem Arbeits- und Sozialrecht. Kurz vor der Jahrtausendwende 1999/2000 zog das BAG von Kassel in die Hauptstadt des Freistaats Thüringen in Erfurt um. Enge Kontakte zwischen Richtern, Beamten und Angestellten beider Gerichte sind geblieben.
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