DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2012.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-11-01 |
Der vielbeachtete „Nikolausbeschluss“ des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2005 hat nicht nur die Diskussion in der Wissenschaft befördert, sondern auch zu einem Tätigwerden des Gesetzgebers geführt. Mit Wirkung vom 1. Januar 2012 hat er mit § 2 Abs. 1a SGB V eine Norm geschaffen, die die Kernaussage der Entscheidung in Gesetzesform gegossen hat. Neuland hat der Gesetzgeber damit nicht betreten – immerhin aber besteht nun eine einfachgesetzliche Grundlage für einen Leistungsanspruch, die im Beitrag vorgestellt wird.
Haben Leistungsberechtigte nach dem SGB II, die rechtswidrig in Ein-Euro-Jobs eingesetzt worden sind, deswegen irgendwelche Ansprüche? In insgesamt drei Entscheidungen haben sich der 4. und der 14. Senat im Jahr 2011 mit dieser Frage befasst. Dieser Beitrag unterzieht die BSG-Entscheidungen einer kritischen Betrachtung. Der erste Teil befasst sich mit den Rechtsbeziehungen bei rechtmäßigen Arbeitsgelegenheiten, Anspruchsgrundlage und Anspruchsgegner für einen solchen Erstattungsanspruch. Im zweiten Teil werden der Wegfall des Rechtsgrundes für erbrachte Arbeitsleistungen und der Anspruchsumfang diskutiert.
Bezieht ein Insolvenzschuldner Leistungen nach dem SGB II, so sieht er sich widerstreitenden gesetzlichen Regelungen ausgesetzt. Der Beitrag untersucht dieses Spannungsverhältnis anhand des Anfalls einer Erbschaft während der insolvenzrechtlichen Wohlverhaltensphase. Der Autor stellt dabei zunächst die insolvenzrechtliche Rechtslage dar, um im Anschluss die Anforderungen, die das SGB II beim Anfall einer Erbschaft im laufenden Bezug von Leistungen an den Schuldner stellt, zu erörtern. Er vertritt die Auffassung, dass das insoweit bestehende Spannungsverhältnis nach derzeit geltendem Recht zu Gunsten der Deckung des Bedarfs – und damit zu Lasten der Insolvenzgläubiger – zu lösen ist. Schließlich wird die Frage untersucht, ob der Insolvenzschuldner die Erbschaft ausschlagen kann, ohne dass grundsicherungsrechtlich Sanktionen hieran geknüpft werden können.
§ 10 SGB VI; §§ 14, 17 SGB IX
Urteil des 5. Senats des BSG vom 11. 5. 2011 – B 5 R 54/10 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Ingo Palsherm, Nürnberg / Kerstin Palsherm, München
§ 8 SGB VII
Urteil des 2. Senats des BSG vom 29. 11. 2011 – B 2 U 10/11 R –
Anmerkung von Wolfgang Keller, Mainz
§ 103 SGB V
Urteil des 6. Senats des BSG vom 14. 12. 2011 – B 6 KA 39/10 R –
Anmerkung von Olaf Rademacker, Schleswig
§ 16 SGB II a. F.
Urteil des 14. Senats des BSG vom 13. 4. 2011 – B 14 AS 98/10 R –
Anmerkung siehe Besprechungsaufsatz von Prof. Dr. Andreas Pattar, abgedruckt in diesem Heft S. 631 ff.
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