DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2015.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-11-04 |
Die Regelung über den Rentenausschluss bei Versorgungsehen stellt die Rechtsanwender im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung vor zahlreiche Probleme. Während die Rentenversicherungsträger sich oftmals auf die einfache Prüfung beschränken, ob die Ehe weniger als ein Jahr gedauert hat, tun sich die Rentenantragsteller ebenso wie die Tatsachengerichte oft schwer, die wirklich zuverlässig gegen das Vorliegen einer Versorgungsehe sprechenden Gesichtspunkte aufzugreifen und den „richtigen“ Maßstab dafür zu finden, in welcher Fallkonstellation die gesetzliche Vermutung für das Vorliegen einer Versorgungsehe als widerlegt angesehen werden kann.
Das hier näher vorzustellende Präventionsgesetz ist im Kern ein Gesetz zur Änderung des SGB V. Das zeigt sich schon daran, dass seine ersten beiden Artikel, welche die Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) beinhalten, bei weitem die umfangreichsten sind. Weitere Schwerpunkte setzt das Präventionsgesetz in Bezug auf das Elfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), mit dessen Änderungen sich die Art. 6 und 7 befassen, und das Infektionsschutzgesetz (IfSG), das durch Art. 8 geändert wird.
Der nachfolgende Beitrag beleuchtet einige wesentliche steuerliche und rechtliche Fragestellungen, die aus der komplexen Verknüpfung von Steuerrecht und Leistungserbringungsrecht der GKV folgen.
Die Bedeutung des § 75 Abs. 5 SGG ist durch § 14 SGB IX, wonach ein allein zuständiger Träger der Rehabilitation alle Anspruchsgrundlagen abschließend zu prüfen hat, nochmals gewachsen. Die Verurteilung eines Beigeladenen klingt zunächst simpel, erweist sich in der Praxis aber prozessrechtlich als kompliziert, da gewöhnlich vor einer Verurteilung eines Sozial(versicherungs)trägers zur Leistung diverse Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sein müssen: Ablehnender Verwaltungsakt, erfolgloses Widerspruchsverfahren, Einhaltung diverser Fristen und keine anderweitige Rechtshängigkeit. Es herrscht noch eine gewisse Unsicherheit, was im Rahmen des § 75 Abs. 5 SGG gilt. Nachdem durch § 14 SGB IX solche Fälle zugenommen haben, stellen sich diese Fragen mehr denn je.
Das Urteil des EuGH in der Rs. Alimanovic (abgedruckt in diesem Heft S. 638 ff.) soll nachfolgend vorgestellt und die Unterschiede zu dem im Herbst 2014 ergangenen Urteil des EuGH in der Rs. Dano aufgezeigt werden. Dabei wird der Charakter der Leistungen nach dem SGB II diskutiert. Thematisiert wird des Weiteren der Leistungsanspruch von ausländischen Kindern bei rechtmäßigem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.
§ 22 SGB II
Urteil des 14. Senats des BSG vom 18.9.2014 – B 14 AS 48/13 R
Anmerkung von Dr. Bettina Weinreich, Schwerin
Art. 7, 14, 24 RL (EG) 2004/38; Art 4, 70 VO (EG) 883/2004; § 7 SGB II; FreizügG/EU
Urteil der Großen Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft vom 15.9.2015, Rs. C-67/14 (Alimanovic)
Anmerkung siehe Besprechungsaufsatz von Dr. Annett Wunder, Frankfurt / Main, abgedruckt in diesem Heft S. 620 ff.
§ 4 Nr. 16 Buchst. b UStG; § 116a SGB V
Urteil des 5. Senats des Bundesfinanzhofs vom 24.9.2014 – V R 19/11
Anmerkung siehe Besprechungsaufsatz von Dr. Wilfried Krieger, Bochum / Dr. Andreas Penner, Bochum, abgedruckt in diesem Heft S. 607 ff.
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