DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2017.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-11-08 |
Die Revision des Europäischen koordinierenden Sozialrechts – in den VO(EWG) Nr. 3 und 4/58 geschaffen und danach in die VO(EWG) Nr. 1408/71 und VO(EWG) Nr. 574/72 überführt – gilt dem ältesten Teil Europäischen Rechts. Mit dessen 1958 erfolgter Verabschiedung begann die EWG 1959 als Rechtsgemeinschaft zu wirken.
Nach allgemeiner Einschätzung ist das Normalarbeitsverhältnis als Lebensgrundlage der Beschäftigten einschließlich ihrer sozialen Absicherung mit verschiedenen tatsächlichen Gefährdungen und Problemen konfrontiert. Nur einige Stichworte seien hier genannt: Zunahme von Teilzeitbeschäftigung, Leiharbeit, Scheinselbstständigkeit und neue Arbeitsformen zwischen abhängiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit. Mit einem Aspekt aus diesem Themenkreis, dem Nebeneinander mehrerer Erwerbstätigkeiten, beschäftigt sich der nachfolgende Beitrag.
Beschäftigte sich der erste Teil dieses Beitrages (SGb 2017, 572 ff.) mit der Entwicklung des Behinderungsbegriffes des § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX i. d. F. ab dem 1.1.2018 und dem Einfluss der ICF auf diese Entwicklung, sind Gegenstand des zweiten Teils die Einzelheiten des neuen Behinderungsbegriffs.
Der Beitrag befasst sich nach einer Einführung zunächst – unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsprechung – mit der Frage, ob auch im gerichtskostenfreien sozialgerichtlichen Verfahren eine Entscheidung über die Notwendigkeit die Zuziehung eines Rechtsanwalts im vorgelagerten Widerspruchsverfahren zu treffen ist. Gegen die überwiegende Auffassung wird im Einzelnen dargelegt, dass für diese Entscheidung der Kammervorsitzende zuständig ist und nicht der Kostenbeamte.
Art. 19 Abs. 4 GG; § 86b Abs. 2 SGG; § 22 SGB II
1. BVerfG, Beschluss vom 1.8.2017 – 1 BvR 1910/12
§§ 131, 136 SGB VII; § 33 SGB X
Urteil des 2. Senats des BSG vom 15.11.2016 – B 2 U 19/15 R
Anmerkung von Udo Diel, Düsseldorf
§§ 2, 53 f. SGB XII; Eingliederungshilfe-VO
Urteil des 8. Senats des BSG vom 9.12.2016 – B 8 SO 8/15 R
Anmerkung von Prof. Dr. Eckart Riehle, Karlsruhe
§§ 8, 6, 2 SGB VII
Urteil des 6. Senats des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17.5.2017 – L 6 U 213/15
mit Anmerkung von Dr. Gerd Giesen, Berlin
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