DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2010.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-12-09 |
Die Ausführungen befassen sich mit der herrschenden Auffassung, nach der sich ein unabweisbarer Bedarf auf alle Bedarfstatbestände des notwendigen Lebensunterhalts mit Ausnahme der Unterkunft und der Heizung erstreckt, wobei es unerheblich ist, ob der Bedarf in vorwerfbarer Weise entstanden ist, oder ob dies auf Umständen beruht, die der Hilfebedürftige nicht zu vertreten hat*. Aus dieser Auffassung ergeben sich Rechtsfolgen, die nicht widerspruchsfrei sind.
In zahllosen Insolvenzverfahren drohen Rückzahlungsansprüche von im Vorfeld der Insolvenz geleisteten Sozialversicherungsbeiträgen der Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen seitens der Insolvenzverwalter. Nur in seltensten Fällen kommt es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, da die institutionellen Gläubiger als „rückzahlungskräftig“ und über die Rechtslage gut informiert gelten. Aus diesem Grund erscheint es dringend geboten, die umfangreiche Rechtsprechung zu den hier einschlägigen Anfechtungstatbeständen der InsO genau zu analysieren und durch taktisches Vorgehen beim Beitragseinzug den Raum möglicher Anfechtungen zu verringern.
Bei der Behandlung von Schockschäden im OEG ist stets auch zu prüfen, ob das Sekundäropfer in den Schutzbereich der anspruchsbegründenden Normen fällt. Der folgende Beitrag behandelt, ausgehend von einer teleologischen Betrachtung, die insoweit maßgeblichen Kriterien.
Der Beitrag beschäftigt sich mit der Auslegung des § 39a Abs. 2 SGB V durch das BSG. Sie entspricht einem allgemeinen subventionsrechtlichen Grundsatz. Danach sind Subventionsentscheidungen stets Ermessensentscheidungen. Die Rahmenvereinbarung zu § 39a Abs. 2 SGB V kann ergänzend ausgelegt werden, sodass das Ergebnis dem Wortlaut der Norm, dem Willen des Gesetzgebers und auch dem subventionsrechtlichen Grundsatz entspricht.
§ 39a SGB V
Urteil des 1. Senats des BSG vom 17. 2. 2010 – B 1 KR 15/09 R –
Anmerkung siehe Besprechungsaufsatz von Peter-Josef Cremer, abgedruckt in diesem Heft S. 698 ff.
§§ 13 Abs. 3, 33 Abs. 1, 35, 36 SGB V
Urteil des 3. Senats des BSG vom 17. 12. 2009 – B 3 KR 20/08 –
Anmerkung von Dr. Ursula Waßer, Halle
§ 16 Abs. 3, §§ 60, 66 SGB I; §§ 37, 41 SGB II; § 9 SGB X
Urteil des 14. Senats des BSG vom 28. 10. 2010 – B 14 AS 56/08 R –
Anmerkung von Peter G. Winter, Hamburg
Mit der klaren Formulierung „Stoppt den Raubbau an der Apotheke“ auf großen Plakaten und Buttons an der Kleidung artikulierten die 288 Delegierten des Deutschen Apothekertags vom 7. bis 9.10.2010 in München als Interessenvertreter von über 50 000 deutschen Apothekerinnen und Apothekern ihre Enttäuschung über die aktuelle Gesundheitspolitik der schwarz-gelben Bundesregierung, der viele Heilberufler als Wähler vor einem Jahr zur Macht verhalfen.
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