DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2011.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-12-06 |
Die Frage, ob ein Arbeitsvermittler Aufwendungsersatz vom Arbeitsuchenden verlangen kann, ist in zweierlei Hinsicht von Bedeutung. In erster Linie geht es um die Klärung des Bestehens einer diesbezüglichen Forderung. Die dazu kontroversen Auffassungen resultieren aus der Gemengelage zwischen Zivilrecht und Arbeitsförderungsrecht, in der sich die rechtliche Beziehung zwischen Arbeitsvermittler und Arbeitsuchenden befindet. Die Antwort hat zum Anderen Einfluss auf Zulässigkeit der Verhängung eines Bußgeldes nach § 404 Abs. 2 Nr. 11 SGB III, wenn der Arbeitsvermittler Aufwendungsersatz erhält. Offensichtlich werden solche Verfahren durchgeführt.
Der in SGb 2011, S. 619 ff. abgedruckte erste Teil dieses Aufsatzes wird mit dem vorliegenden zweiten Teil komplettiert. Behandelt werden die Reparatur- und Instandshaltungsaufwendungen, die besonderen Anforderungen, die an die Unterkunftskosten von Auszubildenden zu stellen sind, sowie das Dauerthema der Heiz- und Umzugskosten. Erkennbar ist der ausgefeilte Differenzierungsgrad der Rechtsprechung in dieser Thematik, der grundlegende Neuerungen nicht erwarten lässt.
Der Arbeitsunfall ist auch heute noch ein Schlüsselbegriff der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV). Der Begriff hat seit der Kodifikation des Unfallversicherungsrechts im Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) seine Legaldefinition in § 8 Abs. 1 SGB VII: „Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.“
Auch die Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 56 Abs. 1 SGB VII ist Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II und der Parallelvorschriften im SGB XII und im WoGG. Grundsätzlich wird daher auch sie auf den Bedarf des Leistungsberechtigten angerechnet und mindert seine (aufstockenden) Ansprüche, nach dem SGB II vor allem die Ansprüche auf Arbeitslosengeld II und Sozialgeld.
Art. 3, 14 GG; § 11 SGB II; § 56 SGB VII
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG vom 16. 3. 2011 – 1 BvR 591/08 und 1 BvR 593/08 –
Anmerkung siehe Besprechungsaufsatz von Dr. Daniel O'Sullivan, Stuttgart, abgedruckt in diesem Heft S. 691 ff.
§§ 35, 37 SGB I; § 305 SGB V; §§ 67 ff., 83 SGB X
Urteil des 1. Senats des BSG vom 2. 11. 2010 – B 1 KR 12/10 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Ingo Heberlein, Fulda
§ 26 SGB II; § 5 SGB V; § 12 VAG
Urteil des 4. Senats des BSG vom 18. 1. 2011 – B 4 AS 108/10 R –
Anmerkung von Dr. Sven Wolf, Köln
§§ 37, 41 SGB II; § 27 SGB X
Urteil des 4. Senats des BSG vom 18. 1. 2011 – B 4 AS 99/10 R –
Anmerkung von Prof. Dr. Jens Löcher, Wiesbaden
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